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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 59<br />

die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von <strong>de</strong>m<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonat an geleistet, zu <strong>de</strong>ssen Beginn die Än<strong>de</strong>rung wirksam ist. Satz 1 gilt<br />

nicht beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen mit Ausnahme von § 96a.<br />

(2) Eine höhere Rente <strong>als</strong> eine bisher bezogene Teilrente wird von <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

an geleistet, zu <strong>de</strong>ssen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind,<br />

wenn sie bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats beantragt<br />

wird, in <strong>de</strong>m die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bei späterer Antragstellung<br />

von <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat an, in <strong>de</strong>m sie beantragt wird.<br />

(3) Fallen aus tatsächlichen o<strong>de</strong>r rechtlichen Grün<strong>de</strong>n die Anspruchsvoraussetzungen<br />

für eine Rente weg, en<strong>de</strong>t die Rentenzahlung mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, zu<br />

<strong>de</strong>ssen Beginn <strong>de</strong>r Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die<br />

Erwerbsfähigkeit <strong>de</strong>r Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen<br />

Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, en<strong>de</strong>t die<br />

Rentenzahlung erst mit Beginn <strong>de</strong>s vierten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach <strong>de</strong>r Besserung <strong>de</strong>r<br />

Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 en<strong>de</strong>t mit Beginn eines <strong>de</strong>m vierten<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonat vorangehen<strong>de</strong>n Monats, wenn zu <strong>de</strong>ssen Beginn eine Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />

selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr <strong>als</strong> geringfügig ist.<br />

SGB 6 § 101 Beginn und Än<strong>de</strong>rung in Son<strong>de</strong>rfällen<br />

(1) Befristete Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit wer<strong>de</strong>n nicht vor Beginn <strong>de</strong>s<br />

siebten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit<br />

geleistet.<br />

(2) Befristete große Witwenrenten o<strong>de</strong>r befristete große Witwerrenten wegen Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit wer<strong>de</strong>n nicht vor Beginn <strong>de</strong>s siebten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach <strong>de</strong>m<br />

Eintritt <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit geleistet.<br />

(3) Wird nach Beginn <strong>de</strong>r Rente eine Entscheidung <strong>de</strong>s Familiengerichts über <strong>de</strong>n<br />

Versorgungsausgleich zu Lasten <strong>de</strong>s Versicherten wirksam, wird die Rente o<strong>de</strong>r eine<br />

unmittelbar anschließen<strong>de</strong> gleich hohe o<strong>de</strong>r niedrigere Rente erst zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt um<br />

einen Abschlag verän<strong>de</strong>rt, zu <strong>de</strong>m bei einer Rente aus <strong>de</strong>r Versicherung <strong>de</strong>s<br />

Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Bei einer unmittelbar<br />

anschließen<strong>de</strong>n höheren Rente wird <strong>de</strong>r Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt<br />

vorgenommen, soweit dies nicht zu einer Unterschreitung <strong>de</strong>r vorangegangenen Rente<br />

führt. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt, wenn sich aufgrund einer Abän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Entscheidung über<br />

<strong>de</strong>n Versorgungsausgleich <strong>de</strong>r Zuschlag <strong>de</strong>s Ausgleichsberechtigten min<strong>de</strong>rt. In <strong>de</strong>n<br />

Fällen <strong>de</strong>r Sätze 1 bis 3 und <strong>de</strong>s § 5 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Regelung von Härten im<br />

Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung ist <strong>de</strong>r Rentenbescheid <strong>de</strong>s Leistungsberechtigten bei rückwirken<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r erst<br />

nachträglich bekannt wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Rentenleistung aus <strong>de</strong>r Versicherung <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren<br />

Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartners mit Wirkung vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Beginns dieser Rente<br />

aufzuheben; die §§ 24 und 48 <strong>de</strong>s Zehnten Buches sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 102 Befristung und Tod<br />

(1) Sind Renten befristet, en<strong>de</strong>n sie mit Ablauf <strong>de</strong>r Frist. Dies schließt eine<br />

vorherige Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r ein En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rente aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n nicht aus. Renten<br />

dürfen nur auf das En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats befristet wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten o<strong>de</strong>r große<br />

Witwerrenten wegen Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit wer<strong>de</strong>n auf Zeit geleistet. Die<br />

Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wie<strong>de</strong>rholt<br />

wer<strong>de</strong>n. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von <strong>de</strong>r jeweiligen Arbeitsmarktlage<br />

besteht, wer<strong>de</strong>n unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit behoben wer<strong>de</strong>n kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer <strong>de</strong>r<br />

Befristung von neun Jahren auszugehen.<br />

(2a) Wer<strong>de</strong>n Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bewilligung feststeht, wann die<br />

Leistung en<strong>de</strong>n wird, kann bestimmt wer<strong>de</strong>n, dass Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter<br />

Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r große Witwenrenten o<strong>de</strong>r große Witwerrenten wegen Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Erwerbsfähigkeit mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats en<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die Leistung zur<br />

medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am Arbeitsleben been<strong>de</strong>t wird.<br />

(3) Große Witwenrenten o<strong>de</strong>r große Witwerrenten wegen Kin<strong>de</strong>rerziehung und<br />

Erziehungsrenten wer<strong>de</strong>n auf das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats befristet, in <strong>de</strong>m die<br />

Kin<strong>de</strong>rerziehung voraussichtlich en<strong>de</strong>t. Die Befristung kann wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Waisenrenten wer<strong>de</strong>n auf das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats befristet, in <strong>de</strong>m<br />

voraussichtlich <strong>de</strong>r Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann<br />

wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n.

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