Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 58<br />
das Einkommen auch zur Kürzung o<strong>de</strong>r zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem<br />
Staat, in <strong>de</strong>m die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung fin<strong>de</strong>t, ist <strong>de</strong>r anrechenbare<br />
Betrag mit <strong>de</strong>m Teil zu berücksichtigen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis entspricht, in <strong>de</strong>m die<br />
Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu <strong>de</strong>n Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich<br />
dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach<br />
<strong>de</strong>r in Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung.<br />
(3) Für die Einkommensanrechnung<br />
Rangfolge maßgebend:<br />
ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgen<strong>de</strong><br />
1. Waisenrente,<br />
2. Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente,<br />
3. Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten.<br />
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung hat<br />
Vorrang vor <strong>de</strong>r Einkommensanrechnung auf eine entsprechen<strong>de</strong> Rente wegen To<strong>de</strong>s. Das<br />
auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnen<strong>de</strong> Einkommen min<strong>de</strong>rt sich um <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r<br />
bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente<br />
geführt hat.<br />
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist <strong>de</strong>r<br />
Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrun<strong>de</strong> zu legen,<br />
das sich nach Durchführung <strong>de</strong>r Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.<br />
SGB 6 § 98 Reihenfolge bei <strong>de</strong>r Anwendung von Berechnungsvorschriften<br />
Für die Berechnung einer Rente, <strong>de</strong>ren Leistung sich aufgrund eines<br />
Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im<br />
Ausland o<strong>de</strong>r aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten o<strong>de</strong>r mit sonstigem Einkommen<br />
erhöht, min<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r entfällt, sind, soweit nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, die<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften in folgen<strong>de</strong>r Reihenfolge anzuwen<strong>de</strong>n:<br />
1. Versorgungsausgleich und Rentensplitting,<br />
2. Leistungen an Berechtigte im Ausland,<br />
3. Aufteilung von Witwenrenten o<strong>de</strong>r Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,<br />
4. Waisenrente und an<strong>de</strong>re Leistungen an Waisen,<br />
5. Rente und Leistungen aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung,<br />
6. Witwenrente und Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten und Ansprüche<br />
infolge Auflösung <strong>de</strong>r letzten Ehe,<br />
7. Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Einkommen,<br />
7a. Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,<br />
8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen To<strong>de</strong>s,<br />
9. mehrere Rentenansprüche.<br />
Einkommen, das bei <strong>de</strong>r Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das<br />
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wur<strong>de</strong>, wird bei<br />
<strong>de</strong>r Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochm<strong>als</strong><br />
berücksichtigt.<br />
Fünfter Unterabschnitt Beginn, Än<strong>de</strong>rung und En<strong>de</strong> von Renten<br />
SGB 6 § 99 Beginn<br />
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat an geleistet, zu<br />
<strong>de</strong>ssen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente<br />
bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats beantragt wird, in <strong>de</strong>m<br />
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine<br />
Rente aus eigener Versicherung von <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat an geleistet, in <strong>de</strong>m die Rente<br />
beantragt wird.<br />
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat an geleistet, zu <strong>de</strong>ssen<br />
Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom<br />
To<strong>de</strong>stag an geleistet, wenn an <strong>de</strong>n Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu<br />
leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr <strong>als</strong> zwölf Kalen<strong>de</strong>rmonate<br />
vor <strong>de</strong>m Monat, in <strong>de</strong>m die Rente beantragt wird, geleistet.<br />
SGB 6 § 100 Än<strong>de</strong>rung und En<strong>de</strong><br />
(1) Än<strong>de</strong>rn sich aus tatsächlichen o<strong>de</strong>r rechtlichen Grün<strong>de</strong>n die Voraussetzungen für