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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 57<br />

a) in voller Höhe das 23,3fache,<br />

b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,<br />

c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache<br />

<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r<br />

Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) <strong>de</strong>r letzten drei Kalen<strong>de</strong>rjahre vor<br />

Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, min<strong>de</strong>stens mit 1,5 Entgeltpunkten.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Feststellung eines Hinzuverdienstes, <strong>de</strong>r neben einer Rente wegen<br />

teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen gleich <strong>de</strong>r Bezug von<br />

1. Krankengeld,<br />

a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach <strong>de</strong>m<br />

Beginn <strong>de</strong>r Rente eingetreten ist, o<strong>de</strong>r<br />

b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach <strong>de</strong>m<br />

Beginn <strong>de</strong>r Rente begonnen wor<strong>de</strong>n ist,<br />

2. Versorgungskrankengeld,<br />

a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach <strong>de</strong>m<br />

Beginn <strong>de</strong>r Rente eingetreten ist, o<strong>de</strong>r<br />

b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn<br />

diesem ein nach Beginn <strong>de</strong>r Rente erzieltes Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitseinkommen zugrun<strong>de</strong> liegt,<br />

3. Übergangsgeld,<br />

a) <strong>de</strong>m ein nach Beginn <strong>de</strong>r Rente erzieltes Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitseinkommen zugrun<strong>de</strong> liegt o<strong>de</strong>r<br />

b) das aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und<br />

4. <strong>de</strong>n weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Vierten Buches genannten<br />

Sozialleistungen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Feststellung eines Hinzuverdienstes, <strong>de</strong>r neben einer Rente wegen voller<br />

Erwerbsmin<strong>de</strong>rung erzielt wird, steht <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen das für<br />

<strong>de</strong>nselben Zeitraum geleistete<br />

1. Verletztengeld und<br />

2. Übergangsgeld aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung<br />

gleich. Als Hinzuverdienst ist das <strong>de</strong>r Sozialleistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> monatliche<br />

Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch<br />

für eine Sozialleistung anzuwen<strong>de</strong>n, die aus Grün<strong>de</strong>n ruht, die nicht in <strong>de</strong>m<br />

Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitseinkommen anzuwen<strong>de</strong>n, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung<br />

angerechnet wird.<br />

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland<br />

angewen<strong>de</strong>t.<br />

SGB 6 § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen To<strong>de</strong>s<br />

(1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer<br />

1. Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente,<br />

2. Erziehungsrente o<strong>de</strong>r<br />

3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind<br />

zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten o<strong>de</strong>r<br />

Witwerrenten, solange <strong>de</strong>ren Rentenartfaktor min<strong>de</strong>stens 1,0 beträgt.<br />

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich<br />

1. bei Witwenrenten, Witwerrenten o<strong>de</strong>r Erziehungsrenten das 26,4fache <strong>de</strong>s<br />

aktuellen Rentenwerts,<br />

2. bei Waisenrenten das 17,6fache <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts<br />

übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache <strong>de</strong>s<br />

aktuellen Rentenwerts für je<strong>de</strong>s Kind <strong>de</strong>s Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente<br />

hat o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht hat, weil es nicht ein Kind <strong>de</strong>s Verstorbenen ist. Von <strong>de</strong>m<br />

danach verbleiben<strong>de</strong>n anrechenbaren Einkommen wer<strong>de</strong>n 40 vom Hun<strong>de</strong>rt angerechnet. Führt

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