Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 57<br />
a) in voller Höhe das 23,3fache,<br />
b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,<br />
c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache<br />
<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r<br />
Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) <strong>de</strong>r letzten drei Kalen<strong>de</strong>rjahre vor<br />
Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, min<strong>de</strong>stens mit 1,5 Entgeltpunkten.<br />
(3) Bei <strong>de</strong>r Feststellung eines Hinzuverdienstes, <strong>de</strong>r neben einer Rente wegen<br />
teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen <strong>de</strong>m<br />
Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen gleich <strong>de</strong>r Bezug von<br />
1. Krankengeld,<br />
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach <strong>de</strong>m<br />
Beginn <strong>de</strong>r Rente eingetreten ist, o<strong>de</strong>r<br />
b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach <strong>de</strong>m<br />
Beginn <strong>de</strong>r Rente begonnen wor<strong>de</strong>n ist,<br />
2. Versorgungskrankengeld,<br />
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach <strong>de</strong>m<br />
Beginn <strong>de</strong>r Rente eingetreten ist, o<strong>de</strong>r<br />
b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn<br />
diesem ein nach Beginn <strong>de</strong>r Rente erzieltes Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitseinkommen zugrun<strong>de</strong> liegt,<br />
3. Übergangsgeld,<br />
a) <strong>de</strong>m ein nach Beginn <strong>de</strong>r Rente erzieltes Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitseinkommen zugrun<strong>de</strong> liegt o<strong>de</strong>r<br />
b) das aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und<br />
4. <strong>de</strong>n weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Vierten Buches genannten<br />
Sozialleistungen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Feststellung eines Hinzuverdienstes, <strong>de</strong>r neben einer Rente wegen voller<br />
Erwerbsmin<strong>de</strong>rung erzielt wird, steht <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen das für<br />
<strong>de</strong>nselben Zeitraum geleistete<br />
1. Verletztengeld und<br />
2. Übergangsgeld aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung<br />
gleich. Als Hinzuverdienst ist das <strong>de</strong>r Sozialleistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> monatliche<br />
Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch<br />
für eine Sozialleistung anzuwen<strong>de</strong>n, die aus Grün<strong>de</strong>n ruht, die nicht in <strong>de</strong>m<br />
Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitseinkommen anzuwen<strong>de</strong>n, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung<br />
angerechnet wird.<br />
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland<br />
angewen<strong>de</strong>t.<br />
SGB 6 § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen To<strong>de</strong>s<br />
(1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer<br />
1. Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente,<br />
2. Erziehungsrente o<strong>de</strong>r<br />
3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind<br />
zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten o<strong>de</strong>r<br />
Witwerrenten, solange <strong>de</strong>ren Rentenartfaktor min<strong>de</strong>stens 1,0 beträgt.<br />
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich<br />
1. bei Witwenrenten, Witwerrenten o<strong>de</strong>r Erziehungsrenten das 26,4fache <strong>de</strong>s<br />
aktuellen Rentenwerts,<br />
2. bei Waisenrenten das 17,6fache <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts<br />
übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache <strong>de</strong>s<br />
aktuellen Rentenwerts für je<strong>de</strong>s Kind <strong>de</strong>s Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente<br />
hat o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht hat, weil es nicht ein Kind <strong>de</strong>s Verstorbenen ist. Von <strong>de</strong>m<br />
danach verbleiben<strong>de</strong>n anrechenbaren Einkommen wer<strong>de</strong>n 40 vom Hun<strong>de</strong>rt angerechnet. Führt