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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 56<br />

Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn<br />

aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt wor<strong>de</strong>n ist. Das Arbeitsentgelt ist<br />

um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu min<strong>de</strong>rn.<br />

(2) Auf eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit wird das für <strong>de</strong>nselben<br />

Zeitraum geleistete, um die gesetzlichen Abzüge vermin<strong>de</strong>rte Vorruhestandsgeld, das<br />

aufgrund einer vor Rentenbeginn begonnenen und danach nicht ausgeübten Beschäftigung<br />

geleistet wird, angerechnet.<br />

SGB 6 § 95<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher<br />

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren<br />

haben, wird die Rente o<strong>de</strong>r die höhere Rente für <strong>de</strong>n Zeitraum nicht geleistet, für <strong>de</strong>n<br />

Versorgungsbezüge zu leisten sind.<br />

SGB 6 § 96a Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst<br />

(1) Eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die<br />

Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das<br />

Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen<br />

Tätigkeit o<strong>de</strong>r vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge<br />

nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur<br />

Höhe <strong>de</strong>r Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres außer<br />

Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte wer<strong>de</strong>n zusammengerechnet. Nicht<br />

<strong>als</strong> Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das<br />

1. eine Pflegeperson von <strong>de</strong>m Pflegebedürftigen erhält, wenn es das <strong>de</strong>m Umfang<br />

<strong>de</strong>r Pflegetätigkeit entsprechen<strong>de</strong> Pflegegeld im Sinne <strong>de</strong>s § 37 <strong>de</strong>s Elften<br />

Buches nicht übersteigt, o<strong>de</strong>r<br />

2. ein behin<strong>de</strong>rter Mensch von <strong>de</strong>m Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten<br />

Einrichtung erhält.<br />

(1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird<br />

1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung in voller Höhe o<strong>de</strong>r in Höhe<br />

<strong>de</strong>r Hälfte,<br />

2. eine Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung in voller Höhe, in Höhe von drei<br />

Vierteln, in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte o<strong>de</strong>r in Höhe eines Viertels,<br />

3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln o<strong>de</strong>r in<br />

Höhe von einem Drittel<br />

geleistet.<br />

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt<br />

1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />

a) in voller Höhe das 20,7fache,<br />

b) in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte das 25,8fache<br />

<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r<br />

Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) <strong>de</strong>r letzten drei Kalen<strong>de</strong>rjahre vor<br />

Eintritt <strong>de</strong>r teilweisen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, min<strong>de</strong>stens mit 1,5<br />

Entgeltpunkten,<br />

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung in voller Höhe ein Siebtel<br />

<strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße,<br />

3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />

a) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,<br />

b) in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte das 20,7fache,<br />

c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache<br />

<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r<br />

Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) <strong>de</strong>r letzten drei Kalen<strong>de</strong>rjahre vor<br />

Eintritt <strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, min<strong>de</strong>stens mit 1,5 Entgeltpunkten,<br />

4. bei einer Rente für Bergleute

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