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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 55<br />

1. bei <strong>de</strong>m Monatsteilbetrag <strong>de</strong>r Rente, <strong>de</strong>r auf persönlichen Entgeltpunkten<br />

<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> beruht,<br />

a) <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage<br />

entfallen<strong>de</strong> Anteil und<br />

b) 15 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s verbleiben<strong>de</strong>n Anteils,<br />

2. bei <strong>de</strong>r Verletztenrente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />

a) <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r bei gleichem Grad <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit<br />

<strong>als</strong> Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetzes geleistet wür<strong>de</strong>, bei einer Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hun<strong>de</strong>rt zwei Drittel <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stgrundrente,<br />

bei einer Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hun<strong>de</strong>rt ein<br />

Drittel <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stgrundrente, und<br />

b) je 16,67 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts für je<strong>de</strong>n Prozentpunkt<br />

<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit, wenn diese min<strong>de</strong>stens 60 vom<br />

Hun<strong>de</strong>rt beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen<br />

Berufskrankheit nach <strong>de</strong>n Nummern 4101, 4102 o<strong>de</strong>r 4111 <strong>de</strong>r Anlage zur<br />

Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.<br />

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hun<strong>de</strong>rt eines Zwölftels <strong>de</strong>s<br />

Jahresarbeitsverdienstes, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Rente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />

zugrun<strong>de</strong> liegt, vervielfältigt mit <strong>de</strong>m jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche<br />

Entgeltpunkte <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong>; bei einer Rente für Bergleute<br />

beträgt <strong>de</strong>r Faktor 0,4. Min<strong>de</strong>stgrenzbetrag ist <strong>de</strong>r Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente ohne die<br />

Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 wer<strong>de</strong>n auch angewen<strong>de</strong>t,<br />

1. soweit an die Stelle <strong>de</strong>r Rente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung eine Abfindung<br />

getreten ist,<br />

2. soweit die Rente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege<br />

gekürzt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

3. wenn nach § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>s Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung<br />

erbracht wird, die einer Rente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung vergleichbar<br />

ist,<br />

4. wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines<br />

Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente<br />

aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.<br />

Die Abfindung tritt für <strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n sie bestimmt ist, an die Stelle <strong>de</strong>r<br />

Rente. Im Falle <strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 4 wird <strong>als</strong> Jahresarbeitsverdienst <strong>de</strong>r 18fache<br />

Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente wegen Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r Berufskrankheit zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

Wird die Rente für eine Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit von weniger <strong>als</strong> 100 vom<br />

Hun<strong>de</strong>rt geleistet, ist von <strong>de</strong>m Rentenbetrag auszugehen, <strong>de</strong>r sich für eine Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hun<strong>de</strong>rt ergeben wür<strong>de</strong>.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 wer<strong>de</strong>n nicht angewen<strong>de</strong>t, wenn die Rente aus <strong>de</strong>r<br />

Unfallversicherung<br />

1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, <strong>de</strong>r sich nach Rentenbeginn<br />

o<strong>de</strong>r nach Eintritt <strong>de</strong>r für die Rente maßgeben<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Erwerbsfähigkeit ereignet hat, o<strong>de</strong>r<br />

2. ausschließlich nach <strong>de</strong>m Arbeitseinkommen <strong>de</strong>s Unternehmers o<strong>de</strong>r seines<br />

Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartners o<strong>de</strong>r nach einem festen Betrag, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n<br />

Unternehmer o<strong>de</strong>r seinen Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartner bestimmt ist,<br />

berechnet wird.<br />

Als Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten <strong>de</strong>r letzte Tag, an<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach<br />

geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für<br />

Hinterbliebenenrenten.<br />

SGB 6 § 94 Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Vorruhestandsgeld<br />

(1) Auf eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit wird das für <strong>de</strong>nselben

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