Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 54<br />
besteht, wird eine kleine Witwenrente o<strong>de</strong>r eine kleine Witwerrente nicht geleistet.<br />
(3) Besteht für <strong>de</strong>nselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die<br />
höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst<br />
beantragte Rente geleistet.<br />
SGB 6 § 90 Witwenrente und Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung <strong>de</strong>r<br />
letzten Ehe<br />
(1) Auf eine Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten wer<strong>de</strong>n für<br />
<strong>de</strong>nselben Zeitraum bestehen<strong>de</strong> Ansprüche auf Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente, auf<br />
Versorgung, auf Unterhalt o<strong>de</strong>r auf sonstige Renten nach <strong>de</strong>m letzten Ehegatten<br />
angerechnet; dabei wer<strong>de</strong>n die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten<br />
wegen To<strong>de</strong>s nicht berücksichtigt.<br />
(2) Wur<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rheirat eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach<br />
Auflösung o<strong>de</strong>r Nichtigerklärung <strong>de</strong>r erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente o<strong>de</strong>r<br />
Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten, wird für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, <strong>de</strong>r auf die<br />
Zeit nach Auflösung o<strong>de</strong>r Nichtigerklärung <strong>de</strong>r erneuten Ehe bis zum Ablauf <strong>de</strong>s 24.<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rheirat entfällt, von dieser Rente ein<br />
Vierundzwanzigstel <strong>de</strong>r Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten.<br />
Wur<strong>de</strong> die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente o<strong>de</strong>r kleiner Witwerrente in<br />
vermin<strong>de</strong>rter Höhe geleistet, vermin<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Zeitraum <strong>de</strong>s Einbehalts um die<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonate, für die eine kleine Witwenrente o<strong>de</strong>r kleine Witwerrente geleistet<br />
wur<strong>de</strong>. Als Teiler zur Ermittlung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Einbehalts ist dabei die Anzahl an<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonaten maßgebend, für die die Abfindung geleistet wur<strong>de</strong>. Wird die Rente<br />
verspätet beantragt, min<strong>de</strong>rt sich die einzubehalten<strong>de</strong> Rentenabfindung um <strong>de</strong>n Betrag,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente o<strong>de</strong>r<br />
Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten zugestan<strong>de</strong>n hätte.<br />
(3) Als Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten gelten auch eine<br />
Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Lebenspartner, <strong>als</strong> letzter Ehegatte<br />
auch <strong>de</strong>r letzte Lebenspartner, <strong>als</strong> Wie<strong>de</strong>rheirat auch die erstmalige o<strong>de</strong>r erneute<br />
Begründung einer Lebenspartnerschaft und <strong>als</strong> erneute Ehe auch die erstmalige o<strong>de</strong>r<br />
erneute Lebenspartnerschaft.<br />
SGB 6 § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte<br />
Besteht für <strong>de</strong>nselben Zeitraum aus <strong>de</strong>n Rentenanwartschaften eines Versicherten<br />
Anspruch auf Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält je<strong>de</strong>r<br />
Berechtigte <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Dauer<br />
seiner Ehe mit <strong>de</strong>m Versicherten zu <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Ehe <strong>de</strong>s Versicherten mit allen<br />
Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen o<strong>de</strong>r Witwer, solange <strong>de</strong>r<br />
Rentenartfaktor <strong>de</strong>r Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente min<strong>de</strong>stens 1,0 beträgt. Ergibt sich<br />
aus <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Rechts eines an<strong>de</strong>ren Staates, dass mehrere Berechtigte<br />
vorhan<strong>de</strong>n sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 <strong>de</strong>s Ersten Buches.<br />
SGB 6 § 92 Waisenrente und an<strong>de</strong>re Leistungen an Waisen<br />
Besteht für <strong>de</strong>nselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus <strong>de</strong>r Rentenanwartschaft<br />
eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein an<strong>de</strong>rer<br />
verstorbener Elternteil o<strong>de</strong>r bei einer Vollwaisenrente <strong>de</strong>r Elternteil mit <strong>de</strong>r<br />
zweithöchsten Rente zu <strong>de</strong>n in § 5 Abs. 1 o<strong>de</strong>r § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten<br />
Personen gehörte, wird <strong>de</strong>r Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, <strong>als</strong> er<br />
diese Leistung übersteigt. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r anrechenbaren Leistung an Waisen<br />
aufgrund einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>r<br />
Waisenrente zu berücksichtigen.<br />
SGB 6 § 93 Rente und Leistungen aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />
(1) Besteht für <strong>de</strong>nselben Zeitraum Anspruch<br />
1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus<br />
<strong>de</strong>r Unfallversicherung o<strong>de</strong>r<br />
2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechen<strong>de</strong> Hinterbliebenenrente<br />
aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung,<br />
wird die Rente insoweit nicht geleistet, <strong>als</strong> die Summe <strong>de</strong>r zusammentreffen<strong>de</strong>n<br />
Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung <strong>de</strong>n jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r zusammentreffen<strong>de</strong>n Rentenbeträge bleiben<br />
unberücksichtigt