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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 53<br />

2. bei einer Vollwaisenrente 0,0563 Entgeltpunkte<br />

zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

(2) Sind persönliche Entgeltpunkte <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> auf <strong>de</strong>n<br />

Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.<br />

(3) Sind persönliche Entgeltpunkte <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> auf <strong>de</strong>n<br />

Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.<br />

Fünfter Titel Ermittlung <strong>de</strong>s Monatsbetrags <strong>de</strong>r Rente in Son<strong>de</strong>rfällen<br />

SGB 6 § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten<br />

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, wer<strong>de</strong>n ihm für eine spätere<br />

Rente min<strong>de</strong>stens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt. Hat ein<br />

Versicherter eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r eine Erziehungsrente<br />

bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalen<strong>de</strong>rmonaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bezugs<br />

dieser Rente erneut eine Rente, wer<strong>de</strong>n ihm für diese Rente min<strong>de</strong>stens die bisherigen<br />

persönlichen Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur,<br />

wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.<br />

(2) Hat <strong>de</strong>r verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und<br />

beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalen<strong>de</strong>rmonaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bezugs dieser Rente<br />

eine Hinterbliebenenrente, wer<strong>de</strong>n ihr min<strong>de</strong>stens die bisherigen persönlichen<br />

Entgeltpunkte <strong>de</strong>s verstorbenen Versicherten zugrun<strong>de</strong> gelegt. Haben eine Witwe, ein<br />

Witwer o<strong>de</strong>r eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens<br />

innerhalb von 24 Kalen<strong>de</strong>rmonaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bezugs dieser Rente erneut eine solche<br />

Rente, wer<strong>de</strong>n ihr min<strong>de</strong>stens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong><br />

gelegt.<br />

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an<br />

Entgeltpunkten geführt, wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Folgerente zusätzlich zu <strong>de</strong>n bisherigen<br />

persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an<br />

Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn <strong>de</strong>r Rente wegen Alters zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

SGB 6 § 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten<br />

Der Monatsbetrag einer Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente darf <strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente<br />

wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r die Vollrente wegen Alters <strong>de</strong>s Verstorbenen nicht<br />

überschreiten. An<strong>de</strong>renfalls ist <strong>de</strong>r Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei<br />

Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.<br />

Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen<br />

SGB 6 § 89 Mehrere Rentenansprüche<br />

(1) Bestehen für <strong>de</strong>nselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener<br />

Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist<br />

folgen<strong>de</strong> Rangfolge maßgebend:<br />

1. Regelaltersrente,<br />

2. Altersrente für langjährig Versicherte,<br />

3. Altersrente für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen,<br />

4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit o<strong>de</strong>r nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes<br />

Kapitel),<br />

5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),<br />

6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,<br />

7. Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung,<br />

8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),<br />

9. Erziehungsrente,<br />

10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),<br />

11. Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung,<br />

12. Rente für Bergleute.<br />

(2) Für <strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n Anspruch auf große Witwenrente o<strong>de</strong>r große Witwerrente

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