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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 52<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> wer<strong>de</strong>n bei Anwendung <strong>de</strong>s § 70 Abs. 3a wie Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten<br />

in <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> bewertet.<br />

(2) Für Zeiten nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1971, in <strong>de</strong>nen Versicherte eine Bergmannsprämie<br />

bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus <strong>de</strong>r die Entgeltpunkte<br />

ermittelt wer<strong>de</strong>n, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe <strong>de</strong>r<br />

gezahlten Bergmannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente für<br />

Bergleute.<br />

SGB 6 § 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)<br />

(1) Für die Gesamtleistungsbewertung wer<strong>de</strong>n je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat mit Beitragszeiten<br />

<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong>, <strong>de</strong>r gleichzeitig Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit ist,<br />

die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten zugeordnet.<br />

(2) Bei Kalen<strong>de</strong>rmonaten mit Beitragszeiten <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong>, die<br />

beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten o<strong>de</strong>r einer<br />

Zurechnungszeit belegt sind, die <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet<br />

sind, wer<strong>de</strong>n für die Ermittlung <strong>de</strong>s Wertes für beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten die<br />

Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.<br />

(3) Bei Kalen<strong>de</strong>rmonaten mit Beitragszeiten <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong>,<br />

die beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten o<strong>de</strong>r einer<br />

Zurechnungszeit belegt sind, die <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet sind,<br />

wer<strong>de</strong>n für die Ermittlung <strong>de</strong>s Wertes für beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten die ohne Anwendung<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333<br />

vervielfältigt.<br />

SGB 6 § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)<br />

(1) Versicherte erhalten nach sechs<br />

volle Jahr mit solchen Arbeiten<br />

Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für je<strong>de</strong>s<br />

vom sechsten bis zum zehnten Jahr 0,125<br />

vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25<br />

für je<strong>de</strong>s weitere Jahr 0,375<br />

zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt<br />

Erwerbsmin<strong>de</strong>rung bezogen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

nicht für Zeiten, in <strong>de</strong>nen eine Rente wegen<br />

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonaten mit ständigen Arbeiten<br />

unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.<br />

SGB 6 § 86 Zuschläge o<strong>de</strong>r Abschläge bei Versorgungsausgleich<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Umrechnung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird <strong>de</strong>r<br />

Monatsbetrag <strong>de</strong>r Anwartschaften für <strong>de</strong>n Versicherten, für <strong>de</strong>n die knappschaftliche<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache <strong>de</strong>s aktuellen<br />

Rentenwerts geteilt.<br />

(2) Entfallen auf die Ehezeit o<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaftszeit von Versicherten, zu<br />

<strong>de</strong>ren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wor<strong>de</strong>n ist, Entgeltpunkte sowohl<br />

<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>als</strong> auch <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong>,<br />

wer<strong>de</strong>n übertragene Rentenanwartschaften vor <strong>de</strong>r Umrechnung in Entgeltpunkte in<br />

Teilbeträge <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> sowie <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r auf die Ehezeit o<strong>de</strong>r<br />

Lebenspartnerschaftszeit entfallen<strong>de</strong>n jeweiligen Entgeltpunkte aufgeteilt. Vor<br />

Bildung <strong>de</strong>s Verhältnisses wer<strong>de</strong>n die Entgeltpunkte <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> mit 1,3333 vervielfältigt.<br />

SGB 6 § 86a Zugangsfaktor<br />

Bei Renten für Bergleute ist <strong>als</strong> niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung <strong>de</strong>s<br />

Zugangsfaktors (§ 77) die Vollendung <strong>de</strong>s 62. Lebensjahres zugrun<strong>de</strong> zu legen. § 77<br />

Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass an die<br />

Stelle <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r Entgeltpunkte drei Fünftel <strong>de</strong>r Entgeltpunkte treten.<br />

SGB 6 § 87 Zuschlag bei Waisenrenten<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten <strong>de</strong>r<br />

knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> sind für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat mit Beitragszeiten<br />

<strong>de</strong>s verstorbenen Versicherten<br />

1. bei einer Halbwaisenrente 0,0625 Entgeltpunkte,

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