Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 51<br />
SGB 6 § 81 Persönliche Entgeltpunkte<br />
(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> gehören<br />
auch Entgeltpunkte aus <strong>de</strong>m Leistungszuschlag.<br />
(2) Grundlage für die Ermittlung <strong>de</strong>s Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur<br />
die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche <strong>Rentenversicherung</strong><br />
entfallen.<br />
SGB 6 § 82 Rentenartfaktor<br />
Der Rentenartfaktor beträgt<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> bei<br />
für persönliche Entgeltpunkte in <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
1. Renten wegen Alters 1,3333<br />
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />
a) solange eine in <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> versicherte<br />
Beschäftigung ausgeübt wird 0,6<br />
b) in <strong>de</strong>n übrigen Fällen 0,9<br />
3. Renten wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung 1,3333<br />
4. Renten für Bergleute 0,5333<br />
5. Erziehungsrenten 1,3333<br />
6. kleinen Witwenrenten und kleinen<br />
Witwerrenten bis zum Ablauf <strong>de</strong>s<br />
dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ablauf<br />
<strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ehegatte<br />
verstorben ist, 1,3333<br />
anschließend 0,3333<br />
7. großen Witwenrenten und großen<br />
Witwerrenten bis zum Ablauf <strong>de</strong>s<br />
dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ablauf<br />
<strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ehegatte<br />
verstorben ist, 1,3333<br />
anschließend 0,7333<br />
8. Halbwaisenrenten 0,1333<br />
9. Vollwaisenrenten 0,2667.<br />
Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus<br />
zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:<br />
1. Renten wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung 1,3333<br />
2. Renten für Bergleute 1,3333<br />
3. kleinen Witwenrenten und kleinen<br />
Witwerrenten bis zum Ablauf <strong>de</strong>s<br />
dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ablauf<br />
<strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ehegatte<br />
verstorben ist, 1,3333<br />
anschließend 0,7333.<br />
SGB 6 § 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten<br />
(1) Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten erhalten für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat 0,0625 Entgeltpunkte<br />
(Entgeltpunkte für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten<br />
sind auch Entgeltpunkte, die für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten<br />
<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> ermittelt wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m die Entgeltpunkte<br />
für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht wer<strong>de</strong>n, höchstens aber um drei<br />
Viertel <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags. Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, in<strong>de</strong>m die<br />
ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf<br />
<strong>de</strong>n jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige<br />
Beitragszeiten gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten in <strong>de</strong>r knappschaftlichen