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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 50<br />

Entgeltpunkte, die Versicherte bei<br />

1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben,<br />

um 0,003 o<strong>de</strong>r<br />

2. einer Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r einer Erziehungsrente<br />

mit einem Zugangsfaktor kleiner <strong>als</strong> 1,0 nach Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats <strong>de</strong>r<br />

Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats <strong>de</strong>r<br />

Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um<br />

0,003,<br />

3. einer Rente nach Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres nicht in Anspruch<br />

genommen haben, um 0,005<br />

je Kalen<strong>de</strong>rmonat erhöht.<br />

SGB 6 § 78 Zuschlag bei Waisenrenten<br />

(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach<br />

<strong>de</strong>r Anzahl an Kalen<strong>de</strong>rmonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und <strong>de</strong>m Zugangsfaktor <strong>de</strong>s<br />

verstorbenen Versicherten. Dabei wird <strong>de</strong>r Zuschlag für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat mit<br />

Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat mit sonstigen<br />

rentenrechtlichen Zeiten wird <strong>de</strong>r Zuschlag in <strong>de</strong>m Verhältnis berücksichtigt, in <strong>de</strong>m<br />

die Anzahl <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur<br />

Anzahl <strong>de</strong>r für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.<br />

(2) Bei einer Halbwaisenrente sind <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Zuschlags für je<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

(3) Bei einer Vollwaisenrente sind <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Zuschlags für je<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>s verstorbenen Versicherten mit <strong>de</strong>r höchsten Rente 0,075<br />

Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> zu legen. Auf <strong>de</strong>n Zuschlag wer<strong>de</strong>n die persönlichen<br />

Entgeltpunkte <strong>de</strong>s verstorbenen Versicherten mit <strong>de</strong>r zweithöchsten Rente angerechnet.<br />

SGB 6 § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten<br />

(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten<br />

richtet sich nach <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Erziehung von Kin<strong>de</strong>rn bis zur Vollendung ihres<br />

dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r Anzahl an<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kin<strong>de</strong>rerziehung, die <strong>de</strong>r Witwe o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Witwer zugeordnet wor<strong>de</strong>n sind, beginnend nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats <strong>de</strong>r Geburt, bei<br />

Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat <strong>de</strong>r Geburt an. Für die ersten 36<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonate sinf jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für je<strong>de</strong>n weiteren Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

0,0505 Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten wer<strong>de</strong>n nicht um<br />

einen Zuschlag erhöht, solange <strong>de</strong>r Rentenartfaktor min<strong>de</strong>stens 1,0 beträgt.<br />

(2) Sterben Versicherte vor <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s dritten Lebensjahres <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, wird<br />

min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Zeitraum zugrun<strong>de</strong> gelegt, <strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s an <strong>de</strong>r Vollendung<br />

<strong>de</strong>s dritten Lebensjahres <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s fehlt. Sterben Versicherte vor <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s<br />

Kin<strong>de</strong>s, wer<strong>de</strong>n 36 Kalen<strong>de</strong>rmonate zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300<br />

Tagen nach <strong>de</strong>m Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren,<br />

erfolgt <strong>de</strong>r Zuschlag mit Beginn <strong>de</strong>s Monats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n letzten Monat <strong>de</strong>r zu<br />

berücksichtigen<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rerziehung folgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die<br />

Witwe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Witwer zum Personenkreis <strong>de</strong>s § 56 Abs. 4 gehören.<br />

Vierter Titel Knappschaftliche Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

SGB 6 § 79 Grundsatz<br />

Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

sind die vorangehen<strong>de</strong>n Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, soweit nicht im Folgen<strong>de</strong>n etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

SGB 6 § 80 Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente<br />

Liegen <strong>de</strong>r Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>als</strong> auch <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> zugrun<strong>de</strong>, sind aus <strong>de</strong>n<br />

persönlichen Entgeltpunkten <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> und <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> Monatsteilbeträge zu ermitteln, <strong>de</strong>ren Summe <strong>de</strong>n<br />

Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente ergibt.

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