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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 49<br />

versicherungsfrei sind.<br />

SGB 6 § 76c Zuschläge o<strong>de</strong>r Abschläge bei Rentensplitting<br />

(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge o<strong>de</strong>r<br />

Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.<br />

(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu<br />

gleichen Teilen auf die in <strong>de</strong>r Splittingzeit liegen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate, Abschläge zu<br />

gleichen Teilen auf die in <strong>de</strong>r Splittingzeit liegen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate mit<br />

Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.<br />

(3) Ist eine Rente um Zuschläge o<strong>de</strong>r Abschläge aus einem durchgeführten<br />

Rentensplitting zu verän<strong>de</strong>rn, ist von <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r bisher <strong>de</strong>r Rente zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Entgeltpunkte auszugehen.<br />

SGB 6 § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters<br />

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer<br />

Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für<br />

Beitragszeiten o<strong>de</strong>r von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger<br />

versicherungsfreier Beschäftigung entsprechend.<br />

SGB 6 § 77 Zugangsfaktor<br />

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach <strong>de</strong>m Alter <strong>de</strong>r Versicherten bei Rentenbeginn<br />

o<strong>de</strong>r bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s<br />

Monatsbetrags <strong>de</strong>r Rente <strong>als</strong> persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.<br />

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von<br />

persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,<br />

1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats <strong>de</strong>r Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres o<strong>de</strong>r eines für <strong>de</strong>n Versicherten maßgeben<strong>de</strong>n<br />

niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,<br />

2. bei Renten wegen Alters, die<br />

a) vorzeitig in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat um<br />

0,003 niedriger <strong>als</strong> 1,0 und<br />

b) nach Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres trotz erfüllter Wartezeit nicht<br />

in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat um 0,005 höher<br />

<strong>als</strong> 1,0,<br />

3. bei Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten<br />

für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n eine Rente vor Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats<br />

<strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003<br />

niedriger <strong>als</strong> 1,0,<br />

4. bei Hinterbliebenenrenten für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat,<br />

a) <strong>de</strong>r sich vom Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherte verstorben ist,<br />

bis zum Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres<br />

<strong>de</strong>s Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger <strong>als</strong> 1,0 und<br />

b) für <strong>de</strong>n Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters<br />

nach Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben,<br />

um 0,005 höher <strong>als</strong> 1,0.<br />

Beginnt eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r eine Erziehungsrente vor<br />

Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres o<strong>de</strong>r ist bei Hinterbliebenenrenten <strong>de</strong>r Versicherte<br />

vor Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung <strong>de</strong>s 60.<br />

Lebensjahres für die Bestimmung <strong>de</strong>s Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit <strong>de</strong>s Bezugs<br />

einer Rente vor Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres <strong>de</strong>s Versicherten gilt nicht <strong>als</strong> Zeit<br />

einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und <strong>de</strong>r vorzeitigen o<strong>de</strong>r späteren<br />

Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters steht für die Ermittlung <strong>de</strong>s Zugangsfaktors<br />

für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters<br />

<strong>de</strong>r Beginn einer Vollrente wegen Alters gleich.<br />

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen<br />

Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt <strong>de</strong>r frühere Zugangsfaktor<br />

maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte <strong>de</strong>r Entgeltpunkte, die Grundlage einer<br />

Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung waren. Der Zugangsfaktor wird für

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