06.08.2014 Aufrufe

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 48<br />

Rentenanwartschaften stehen gleich<br />

1. die Wie<strong>de</strong>rauffüllung gemin<strong>de</strong>rter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr.<br />

1),<br />

2. die Abwendung einer Kürzung <strong>de</strong>r Versorgungsbezüge, wenn später eine<br />

Nachversicherung durchgeführt wor<strong>de</strong>n ist (§ 183 Abs. 1).<br />

Der Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Ehezeit o<strong>de</strong>r<br />

Lebenspartnerschaftszeit bereits vorhan<strong>de</strong>nen Entgeltpunkten <strong>de</strong>n Wert nicht<br />

übersteigen, <strong>de</strong>r sich ergibt, wenn die Anzahl <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rmonate <strong>de</strong>r Ehezeit o<strong>de</strong>r<br />

Lebenspartnerschaftszeit durch sechs geteilt wird; eine Übertragung o<strong>de</strong>r Begründung<br />

von Rentenanwartschaften ist nur bis zu <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Höchstbetrag wirksam.<br />

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu<br />

einem Abschlag an Entgeltpunkten.<br />

(4) Die Entgeltpunkte wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Weise ermittelt, dass <strong>de</strong>r Monatsbetrag <strong>de</strong>r<br />

Rentenanwartschaften durch <strong>de</strong>n aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Ehezeit o<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.<br />

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus <strong>de</strong>r Zahlung von Beiträgen zur<br />

Begründung einer Rentenanwartschaft o<strong>de</strong>r zur Wie<strong>de</strong>rauffüllung einer gemin<strong>de</strong>rten<br />

Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, bis zu <strong>de</strong>m Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu<br />

ermitteln sind.<br />

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in <strong>de</strong>r Ehezeit<br />

o<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaftszeit liegen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate, <strong>de</strong>r Abschlag zu gleichen<br />

Teilen auf die in <strong>de</strong>r Ehezeit o<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaftszeit liegen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate<br />

mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.<br />

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag o<strong>de</strong>r Abschlag aus einem durchgeführten<br />

Versorgungsausgleich zu verän<strong>de</strong>rn, ist von <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r bisher <strong>de</strong>r Rente zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Entgeltpunkte auszugehen.<br />

SGB 6 § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer<br />

Rente wegen Alters o<strong>de</strong>r bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung<br />

(1) Entgeltpunkte aus <strong>de</strong>r Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer<br />

Rente wegen Alters wer<strong>de</strong>n ermittelt, in<strong>de</strong>m gezahlte Beiträge mit <strong>de</strong>m zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Zahlung maßgeben<strong>de</strong>n Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im<br />

Rahmen <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs vervielfältigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Entgeltpunkte aus <strong>de</strong>r Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf<br />

betriebliche Altersversorgung wer<strong>de</strong>n ermittelt, in<strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>m Abfindungsbetrag<br />

gezahlte Beiträge mit <strong>de</strong>m zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung maßgeben<strong>de</strong>n Umrechnungsfaktor für<br />

die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs vervielfältigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Ein Zuschlag aus <strong>de</strong>r Zahlung solcher Beiträge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem<br />

Zeitpunkt gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, bis zu <strong>de</strong>m Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte<br />

Beiträge zu ermitteln sind.<br />

SGB 6 § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung<br />

(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, für das<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, wer<strong>de</strong>n Zuschläge an Entgeltpunkten<br />

ermittelt.<br />

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten wer<strong>de</strong>n ermittelt, in<strong>de</strong>m das Arbeitsentgelt, das<br />

beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das<br />

Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalen<strong>de</strong>rjahr geteilt und mit <strong>de</strong>m<br />

Verhältnis vervielfältigt wird, das <strong>de</strong>m vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und<br />

<strong>de</strong>m Beitrag entspricht, <strong>de</strong>r zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig<br />

wäre. Für das Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>s Rentenbeginns und für das davor liegen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

wird <strong>als</strong> Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>r Betrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, <strong>de</strong>r für diese Kalen<strong>de</strong>rjahre<br />

vorläufig bestimmt ist.<br />

(3) Für <strong>de</strong>n Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die<br />

1. <strong>als</strong> Bezieher einer Vollrente wegen Alters,<br />

2. <strong>als</strong> Versorgungsbezieher,<br />

3. wegen Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres o<strong>de</strong>r<br />

4. wegen einer Beitragserstattung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!