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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 46<br />

SGB 6 § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)<br />

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten <strong>de</strong>n Durchschnittswert an Entgeltpunkten, <strong>de</strong>r sich<br />

aus <strong>de</strong>r Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei<br />

erhalten sie <strong>de</strong>n höheren Durchschnittswert aus <strong>de</strong>r Grundbewertung aus allen Beiträgen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.<br />

(2) Für beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten ist die Summe <strong>de</strong>r Entgeltpunkte um einen Zuschlag<br />

so zu erhöhen, dass min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Wert erreicht wird, <strong>de</strong>n diese Zeiten jeweils <strong>als</strong><br />

beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer<br />

schulischen Ausbildung und <strong>als</strong> Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung o<strong>de</strong>r <strong>als</strong><br />

sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n<br />

jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rmonaten mit beitragsgemin<strong>de</strong>rten Zeiten zu gleichen Teilen<br />

zugeordnet.<br />

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung wer<strong>de</strong>n je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

1. an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben<br />

wür<strong>de</strong>n, wenn diese Kalen<strong>de</strong>rmonate Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten wären,<br />

2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung min<strong>de</strong>stens 0,0833 Entgeltpunkte<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt und diese Kalen<strong>de</strong>rmonate insoweit nicht <strong>als</strong><br />

beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten berücksichtigt.<br />

Bei <strong>de</strong>r Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalen<strong>de</strong>rmonate mit<br />

Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen<br />

Tätigkeit bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 25. Lebensjahres stets <strong>als</strong> Zeiten einer beruflichen<br />

Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalen<strong>de</strong>rmonate mit<br />

Berücksichtigungszeiten unterbleibt in <strong>de</strong>m Umfang, in <strong>de</strong>m bereits nach § 70 Abs. 3a<br />

Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt o<strong>de</strong>r gutgeschrieben wor<strong>de</strong>n sind. Satz 1 Nr. 2 gilt<br />

nicht für Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Zeiten <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung, für die bereits<br />

Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung<br />

aus einem<br />

1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis o<strong>de</strong>r<br />

2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften o<strong>de</strong>r Grundsätzen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n kirchenrechtlichen<br />

Regelungen<br />

ruhegehaltfähig sind o<strong>de</strong>r bei Eintritt <strong>de</strong>s Versorgungsfalls <strong>als</strong> ruhegehaltfähig<br />

anerkannt wer<strong>de</strong>n, bleiben sie bei <strong>de</strong>r Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.<br />

SGB 6 § 72 Grundbewertung<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Grundbewertung wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat Entgeltpunkte in <strong>de</strong>r Höhe<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe <strong>de</strong>r Entgeltpunkte für Beitragszeiten<br />

und Berücksichtigungszeiten<br />

wird.<br />

durch die Anzahl <strong>de</strong>r belegungsfähigen Monate geteilt<br />

(2) Der belegungsfähige<br />

Lebensjahr bis zum<br />

Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollen<strong>de</strong>ten 17.<br />

1. Kalen<strong>de</strong>rmonat vor Beginn <strong>de</strong>r zu berechnen<strong>de</strong>n Rente bei einer Rente wegen<br />

Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, auf die erst nach<br />

Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, o<strong>de</strong>r bei<br />

einer Erziehungsrente,<br />

2. Eintritt <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit bei einer Rente<br />

wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit,<br />

3. Tod <strong>de</strong>s Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.<br />

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um<br />

rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung <strong>de</strong>s 17. Lebensjahres.<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonate mit<br />

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalen<strong>de</strong>rmonate mit<br />

1. beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und<br />

2. Zeiten, in <strong>de</strong>nen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wor<strong>de</strong>n ist,<br />

die nicht auch Beitragszeiten o<strong>de</strong>r Berücksichtigungszeiten sind.<br />

SGB 6 § 73 Vergleichsbewertung

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