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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 45<br />

(2) Die Bun<strong>de</strong>sregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates zum<br />

En<strong>de</strong> eines je<strong>de</strong>n Jahres<br />

1. für das vergangene Kalen<strong>de</strong>rjahr das auf volle Euro gerun<strong>de</strong>te<br />

Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r<br />

Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten<br />

Arbeitnehmer,<br />

2. für das folgen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr das auf volle Euro gerun<strong>de</strong>te vorläufige<br />

Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für<br />

das vergangene Kalen<strong>de</strong>rjahr um das Doppelte <strong>de</strong>s Vomhun<strong>de</strong>rtsatzes erhöht<br />

wird, um <strong>de</strong>n das Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>s vergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahres höher<br />

ist <strong>als</strong> das Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>s vorvergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahres,<br />

zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember <strong>de</strong>s jeweiligen Jahres<br />

erfolgen.<br />

Dritter Titel Ermittlung <strong>de</strong>r persönlichen Entgeltpunkte<br />

SGB 6 § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten<br />

(1) Für Beitragszeiten wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte ermittelt, in<strong>de</strong>m die<br />

Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr geteilt wird. Für das Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>s Rentenbeginns und für das davor<br />

liegen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr wird <strong>als</strong> Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>r Betrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, <strong>de</strong>r<br />

für diese Kalen<strong>de</strong>rjahre vorläufig bestimmt ist.<br />

(2) Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten erhalten für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat 0,0833 Entgeltpunkte<br />

(Entgeltpunkte für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten<br />

sind auch Entgeltpunkte, die für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten<br />

ermittelt wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833<br />

erhöht wer<strong>de</strong>n, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Höchstwerte nach Anlage 2b.<br />

(3) Aus <strong>de</strong>r Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer<br />

Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwen<strong>de</strong>ten Wertguthaben wer<strong>de</strong>n<br />

zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, in<strong>de</strong>m dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige<br />

Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalen<strong>de</strong>rjahr geteilt wird, <strong>de</strong>m das<br />

Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten <strong>als</strong><br />

Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach <strong>de</strong>m 31. Dezember<br />

1991.<br />

(3a) Sind min<strong>de</strong>stens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhan<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n für nach<br />

<strong>de</strong>m Jahr 1991 liegen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Berücksichtigungszeiten wegen<br />

Kin<strong>de</strong>rerziehung o<strong>de</strong>r mit Zeiten <strong>de</strong>r nicht erwerbsmäßigen Pflege eines<br />

pflegebedürftigen Kin<strong>de</strong>s bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres Entgeltpunkte<br />

zusätzlich ermittelt o<strong>de</strong>r gutgeschrieben. Diese betragen für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte <strong>de</strong>r hierfür ermittelten Entgeltpunkte,<br />

höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,<br />

b) in <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kin<strong>de</strong>rerziehung<br />

o<strong>de</strong>r Zeiten <strong>de</strong>r Pflege eines pflegebedürftigen Kin<strong>de</strong>s für ein Kind mit<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Zeiten für ein an<strong>de</strong>res Kind zusammentreffen, 0,0278 an<br />

gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>r zusätzlichen<br />

Entgeltpunkte nach Buchstabe a.<br />

Die Summe <strong>de</strong>r zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen<br />

mit <strong>de</strong>n für Beitragszeiten und Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf<br />

einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.<br />

(4) Ist für eine Rente wegen Alters eine beitragspflichtige Einnahme im Voraus<br />

bescheinigt wor<strong>de</strong>n (§ 194), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus <strong>de</strong>r<br />

Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte<br />

beitragspflichtige Einnahme von <strong>de</strong>r vorausbescheinigten ab, bleibt sie für diese<br />

Rente außer Betracht.<br />

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s Vierten Kapitels über<br />

die Nachzahlung gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte ermittelt, in<strong>de</strong>m die<br />

Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>s Jahres geteilt wird,<br />

in <strong>de</strong>m die Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.

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