Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 40<br />
Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit <strong>de</strong>s Versicherten<br />
nicht weiter ausgeübt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>r Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei<br />
Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig wer<strong>de</strong>n konnten,<br />
erst nach Ablauf <strong>de</strong>r auf Antrag begrün<strong>de</strong>ten Versicherungspflicht vor.<br />
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II<br />
o<strong>de</strong>r Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen<br />
<strong>de</strong>s § 6a <strong>de</strong>s Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an<br />
eine Versicherungseinrichtung o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtung, an ein<br />
Versicherungsunternehmen o<strong>de</strong>r an sie selbst gezahlt haben.<br />
(4a) Zeiten <strong>de</strong>r schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn <strong>de</strong>r<br />
Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Zeitaufwands für<br />
die Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit überwiegt.<br />
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit <strong>de</strong>r Leistung einer Rente wegen Alters<br />
zu berücksichtigen.<br />
SGB 6 § 59 Zurechnungszeit<br />
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />
einer Rente wegen To<strong>de</strong>s hinzugerechnet wird, wenn <strong>de</strong>r Versicherte das 60. Lebensjahr<br />
noch nicht vollen<strong>de</strong>t hat.<br />
(2) Die Zurechnungszeit beginnt<br />
1. bei einer Rente wegen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung mit <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r hierfür<br />
maßgeben<strong>de</strong>n Erwerbsmin<strong>de</strong>rung,<br />
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, auf die erst nach Erfüllung<br />
einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser<br />
Rente,<br />
3. bei einer Witwenrente, Witwerrente o<strong>de</strong>r Waisenrente mit <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s<br />
Versicherten und<br />
4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.<br />
Die Zurechnungszeit en<strong>de</strong>t mit Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres.<br />
SGB 6 § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />
(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet, wenn vor dieser Zeit <strong>de</strong>r letzte Pflichtbeitrag zur<br />
knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> auch dann zugeordnet, wenn während o<strong>de</strong>r nach dieser Zeit die<br />
Versicherung beginnt und <strong>de</strong>r erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
SGB 6 § 61 Ständige Arbeiten unter Tage<br />
(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1967, die<br />
nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Den ständigen Arbeiten unter Tage wer<strong>de</strong>n gleichgestellt:<br />
1. Arbeiten, die nach <strong>de</strong>m Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r Versicherten sowohl unter<br />
Tage <strong>als</strong> auch über Tage ausgeübt wer<strong>de</strong>n, wenn sie während eines<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonats in min<strong>de</strong>stens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt<br />
wor<strong>de</strong>n sind; Schichten, die in einem Kalen<strong>de</strong>rmonat wegen eines auf einen<br />
Arbeitstag fallen<strong>de</strong>n Feiertags ausfallen, gelten <strong>als</strong> überwiegend unter<br />
Tage verfahrene Schichten,<br />
2. Arbeiten <strong>als</strong> Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Einsatz unter Tage bestimmten<br />
Grubenwehr, mit Ausnahme <strong>als</strong> Gerätewarte, für die Dauer <strong>de</strong>r Zugehörigkeit,<br />
3. Arbeiten <strong>als</strong> Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher<br />
ständige Arbeiten unter Tage o<strong>de</strong>r nach Nummer 1 o<strong>de</strong>r 2 gleichgestellte<br />
Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen <strong>de</strong>r