Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 39<br />
<strong>de</strong>n Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,<br />
2. während <strong>de</strong>r Erziehungszeit zu <strong>de</strong>n in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen<br />
gehören, eine Teilrente wegen Alters beziehen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />
Versicherungspflicht befreit waren und nach dieser Zeit nicht<br />
nachversichert wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />
3. während <strong>de</strong>r Erziehungszeit Abgeordnete, Minister o<strong>de</strong>r Parlamentarische<br />
Staatssekretäre waren und nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschie<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
(5) Die Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit beginnt nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats <strong>de</strong>r Geburt und en<strong>de</strong>t nach<br />
36 Kalen<strong>de</strong>rmonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehen<strong>de</strong>n Elternteil ein<br />
weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit anzurechnen ist, wird<br />
die Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit für dieses und je<strong>de</strong>s weitere Kind um die Anzahl an<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonaten <strong>de</strong>r gleichzeitigen Erziehung verlängert.<br />
SGB 6 § 57 Berücksichtigungszeiten<br />
Die Zeit <strong>de</strong>r Erziehung eines Kin<strong>de</strong>s bis zu <strong>de</strong>ssen vollen<strong>de</strong>tem zehnten Lebensjahr ist<br />
bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die<br />
Anrechnung einer Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für<br />
Zeiten einer mehr <strong>als</strong> geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit<br />
diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.<br />
SGB 6 § 58 Anrechnungszeiten<br />
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in <strong>de</strong>nen Versicherte<br />
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind o<strong>de</strong>r Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten<br />
haben,<br />
1a. nach <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 17. und vor <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 25. Lebensjahr min<strong>de</strong>stens<br />
einen Kalen<strong>de</strong>rmonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit<br />
an<strong>de</strong>ren rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,<br />
2. wegen Schwangerschaft o<strong>de</strong>r Mutterschaft während <strong>de</strong>r Schutzfristen nach <strong>de</strong>m<br />
Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige<br />
Tätigkeit nicht ausgeübt haben,<br />
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer <strong>de</strong>utschen Agentur für Arbeit <strong>als</strong><br />
Arbeitsuchen<strong>de</strong> gemel<strong>de</strong>t waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung<br />
bezogen o<strong>de</strong>r nur wegen <strong>de</strong>s zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Einkommens o<strong>de</strong>r Vermögens<br />
nicht bezogen haben,<br />
3a. nach <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 17. Lebensjahr min<strong>de</strong>stens einen Kalen<strong>de</strong>rmonat bei<br />
einer <strong>de</strong>utschen Agentur für Arbeit <strong>als</strong> Ausbildungsuchen<strong>de</strong> gemel<strong>de</strong>t waren,<br />
soweit die Zeiten nicht mit an<strong>de</strong>ren rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,<br />
4. nach <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule o<strong>de</strong>r<br />
Hochschule besucht o<strong>de</strong>r an einer berufsvorbereiten<strong>de</strong>n Bildungsmaßnahme<br />
teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch<br />
höchstens bis zu acht Jahren, o<strong>de</strong>r<br />
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch <strong>als</strong> Zurechnungszeit in<br />
<strong>de</strong>r Rente berücksichtigt waren, und die vor <strong>de</strong>m Beginn dieser Rente<br />
liegen<strong>de</strong> Zurechnungszeit.<br />
Berufsvorbereiten<strong>de</strong> Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die<br />
auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r beruflichen<br />
Einglie<strong>de</strong>rung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb <strong>de</strong>s<br />
Hauptschulabschlusses und allgemeinbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Kurse zum Abbau von schwerwiegen<strong>de</strong>n<br />
beruflichen Bildungs<strong>de</strong>fiziten. Zeiten, in <strong>de</strong>nen Versicherte nach Vollendung <strong>de</strong>s 25.<br />
Lebensjahres wegen <strong>de</strong>s Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind<br />
nicht Anrechnungszeiten.<br />
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn<br />
dadurch eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit o<strong>de</strong>r ein<br />
versicherter Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten<br />
nach Vollendung <strong>de</strong>s 17. und vor Vollendung <strong>de</strong>s 25. Lebensjahres. Eine selbständige