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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 38<br />

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalen<strong>de</strong>rmonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer<br />

Zurechnungszeit o<strong>de</strong>r mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

SGB 6 § 55 Beitragszeiten<br />

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bun<strong>de</strong>srecht Pflichtbeiträge<br />

(Pflichtbeitragszeiten) o<strong>de</strong>r freiwillige Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach beson<strong>de</strong>ren<br />

Vorschriften <strong>als</strong> gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die<br />

Entgeltpunkte gutgeschrieben wor<strong>de</strong>n sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten<br />

wegen Kin<strong>de</strong>rerziehung o<strong>de</strong>r Zeiten <strong>de</strong>r Pflege eines pflegebedürftigen Kin<strong>de</strong>s für<br />

mehrere Kin<strong>de</strong>r vorliegen.<br />

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine<br />

versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch<br />

1. freiwillige Beiträge, die <strong>als</strong> Pflichtbeiträge gelten, o<strong>de</strong>r<br />

2. Pflichtbeiträge, für die aus <strong>de</strong>n in § 3 o<strong>de</strong>r 4 genannten Grün<strong>de</strong>n Beiträge<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r <strong>als</strong> gezahlt gelten, o<strong>de</strong>r<br />

3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.<br />

SGB 6 § 56 Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten<br />

(1) Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten sind Zeiten <strong>de</strong>r Erziehung eines Kin<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>ssen ersten<br />

drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2<br />

und 3 Erstes Buch) wird eine Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit angerechnet, wenn<br />

1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,<br />

2. die Erziehung im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland erfolgt ist o<strong>de</strong>r<br />

einer solchen gleichsteht und<br />

3. <strong>de</strong>r Elternteil nicht von <strong>de</strong>r Anrechnung ausgeschlossen ist.<br />

(2) Eine Erziehungszeit ist <strong>de</strong>m Elternteil zuzuordnen, <strong>de</strong>r sein Kind erzogen hat.<br />

Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem<br />

Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch<br />

eine übereinstimmen<strong>de</strong> Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die<br />

Zuordnung kann auf einen Teil <strong>de</strong>r Erziehungszeit beschränkt wer<strong>de</strong>n. Die<br />

übereinstimmen<strong>de</strong> Erklärung <strong>de</strong>r Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalen<strong>de</strong>rmonate<br />

abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalen<strong>de</strong>rmonate vor Abgabe<br />

<strong>de</strong>r Erklärung erfolgen, es sei <strong>de</strong>nn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung<br />

dieser Zeiten eine Leistung bin<strong>de</strong>nd festgestellt o<strong>de</strong>r eine rechtskräftige<br />

Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Abgabe <strong>de</strong>r<br />

Erklärung gilt § 16 <strong>de</strong>s Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die<br />

Eltern eine übereinstimmen<strong>de</strong> Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit <strong>de</strong>r<br />

Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit<br />

<strong>de</strong>mjenigen zuzuordnen, <strong>de</strong>r das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3<br />

nicht etwas an<strong>de</strong>res ergibt.<br />

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland erfolgt, wenn <strong>de</strong>r<br />

erziehen<strong>de</strong> Elternteil sich mit <strong>de</strong>m Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer<br />

Erziehung im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland steht gleich, wenn <strong>de</strong>r erziehen<strong>de</strong><br />

Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während <strong>de</strong>r<br />

Erziehung o<strong>de</strong>r unmittelbar vor <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s wegen einer dort ausgeübten<br />

Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei<br />

einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartnern im Ausland auch, wenn<br />

<strong>de</strong>r Ehegatte o<strong>de</strong>r Lebenspartner <strong>de</strong>s erziehen<strong>de</strong>n Elternteils solche<br />

Pflichtbeitragszeiten hat o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht hat, weil er zu <strong>de</strong>n in § 5 Abs. 1<br />

und 4 genannten Personen gehörte o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit war.<br />

(4) Elternteile sind von <strong>de</strong>r Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie<br />

1. während <strong>de</strong>r Erziehungszeit o<strong>de</strong>r unmittelbar vor <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s eine<br />

Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund<br />

a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes<br />

Buch) o<strong>de</strong>r<br />

b) einer Regelung <strong>de</strong>s zwischen- o<strong>de</strong>r überstaatlichen Rechts o<strong>de</strong>r einer<br />

für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§<br />

6 Viertes Buch)

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