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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 37<br />

die Zahl 0,0313 geteilt wer<strong>de</strong>n. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, <strong>als</strong> die in die<br />

Splittingzeit fallen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen<br />

sind.<br />

(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger<br />

versicherungsfreier Beschäftigung ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl<br />

an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch<br />

die Zahl 0,0313 geteilt wird. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen<br />

versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalen<strong>de</strong>rmonaten ausgeübt wur<strong>de</strong>, die bereits<br />

auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in<br />

die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit o<strong>de</strong>r Splittingzeit fallen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rmonate<br />

einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1<br />

o<strong>de</strong>r 1a geson<strong>de</strong>rt zu ermitteln.<br />

SGB 6 § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung<br />

(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte<br />

1. wegen eines Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r einer Berufskrankheit,<br />

2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach <strong>de</strong>m Soldatenversorgungsgesetz <strong>als</strong><br />

Wehrdienstleisten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Soldaten auf Zeit,<br />

3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach <strong>de</strong>m Zivildienstgesetz <strong>als</strong><br />

Zivildienstleisten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)<br />

vermin<strong>de</strong>rt erwerbsfähig gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 fin<strong>de</strong>t nur<br />

Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt <strong>de</strong>s Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Berufskrankheit versicherungspflichtig waren o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n letzten zwei Jahren davor<br />

min<strong>de</strong>stens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

haben. Die Sätze 1 und 2 fin<strong>de</strong>n für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn <strong>de</strong>r<br />

Versicherte vor Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit zuletzt in <strong>de</strong>r<br />

knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> versichert war.<br />

(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf<br />

von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

gestorben sind und in <strong>de</strong>n letzten zwei Jahren vorher min<strong>de</strong>stens ein Jahr<br />

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben. Der Zeitraum<br />

von zwei Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s verlängert<br />

sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung <strong>de</strong>s 17. Lebensjahres bis<br />

zu sieben Jahren.<br />

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte<br />

Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn<br />

Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>r<br />

1. freiwillige Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, die <strong>als</strong> Pflichtbeiträge gelten,<br />

o<strong>de</strong>r<br />

2. Pflichtbeiträge aus <strong>de</strong>n in § 3 o<strong>de</strong>r 4 genannten Grün<strong>de</strong>n gezahlt wor<strong>de</strong>n<br />

sind o<strong>de</strong>r <strong>als</strong> gezahlt gelten o<strong>de</strong>r<br />

3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, die ein<br />

Leistungsträger mitgetragen hat.<br />

Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten<br />

SGB 6 § 54 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind<br />

1. Beitragszeiten,<br />

a) <strong>als</strong> Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,<br />

b) <strong>als</strong> beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten,<br />

2. beitragsfreie Zeiten und<br />

3. Berücksichtigungszeiten.<br />

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalen<strong>de</strong>rmonate, die mit Beiträgen belegt<br />

und nicht beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten sind.<br />

(3) Beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten sind Kalen<strong>de</strong>rmonate, die sowohl mit Beitragszeiten <strong>als</strong><br />

auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit o<strong>de</strong>r Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel)<br />

belegt sind. Als beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten gelten Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Pflichtbeiträgen<br />

für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

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