Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 36<br />
SGB 6 § 49 Renten wegen To<strong>de</strong>s bei Verschollenheit<br />
Sind Ehegatten, geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten o<strong>de</strong>r Elternteile verschollen, gelten sie <strong>als</strong><br />
verstorben, wenn die Umstän<strong>de</strong> ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr<br />
Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />
kann von <strong>de</strong>n Berechtigten die Versicherung an Ei<strong>de</strong>s statt verlangen, dass ihnen<br />
weitere <strong>als</strong> die angezeigten Nachrichten über <strong>de</strong>n Verschollenen nicht bekannt sind.<br />
Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> ist berechtigt, für die Rentenleistung <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong>n mutmaßlichen To<strong>de</strong>stag festzustellen.<br />
Vierter Titel Wartezeiterfüllung<br />
SGB 6 § 50 Wartezeiten<br />
(1) Die Erfüllung<br />
einen Anspruch auf<br />
<strong>de</strong>r allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für<br />
1. Regelaltersrente,<br />
2. Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und<br />
3. Rente wegen To<strong>de</strong>s.<br />
Die allgemeine Wartezeit gilt <strong>als</strong> erfüllt für einen Anspruch auf<br />
1. Regelaltersrente, wenn <strong>de</strong>r Versicherte bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65.<br />
Lebensjahres eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r eine<br />
Erziehungsrente bezogen hat,<br />
2. Hinterbliebenenrente, wenn <strong>de</strong>r verstorbene Versicherte bis zum Tod eine<br />
Rente bezogen hat.<br />
(2) Die Erfüllung <strong>de</strong>r Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch<br />
auf Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit<br />
vor Eintritt <strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung nicht erfüllt haben.<br />
(3)<br />
auf<br />
Die Erfüllung <strong>de</strong>r Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch<br />
1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und<br />
2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.<br />
(4)<br />
auf<br />
Die Erfüllung <strong>de</strong>r Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch<br />
1. Altersrente für langjährig Versicherte und<br />
2. Altersrente für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen.<br />
SGB 6 § 51 Anrechenbare Zeiten<br />
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren wer<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Beitragszeiten angerechnet.<br />
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren wer<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Beitragszeiten aufgrund<br />
einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.<br />
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren wer<strong>de</strong>n alle Kalen<strong>de</strong>rmonate mit rentenrechtlichen<br />
Zeiten angerechnet.<br />
(4) Auf die Wartezeiten wer<strong>de</strong>n auch Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel)<br />
angerechnet.<br />
SGB 6 § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für<br />
Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung<br />
(1) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird auf<br />
die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die<br />
Entgeltpunkte für übertragene o<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>te Rentenanwartschaften in <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> durch die Zahl 0,0313 und in <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> durch die Zahl 0,0234 geteilt wer<strong>de</strong>n. Die Anrechnung erfolgt nur<br />
insoweit, <strong>als</strong> die in die Ehezeit o<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaftszeit fallen<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.<br />
(1a) Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird <strong>de</strong>m Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartner, <strong>de</strong>r<br />
einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten<br />
angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus <strong>de</strong>m Splittingzuwachs durch