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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 35<br />

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres auch<br />

für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wur<strong>de</strong>, wenn<br />

1. sie ein eigenes Kind o<strong>de</strong>r ein Kind <strong>de</strong>s verstorbenen Ehegatten erziehen (§<br />

46 Abs. 2),<br />

2. sie nicht wie<strong>de</strong>r geheiratet haben und<br />

3. sie bis zum Tod <strong>de</strong>s Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten <strong>als</strong> Scheidung einer Ehe auch die<br />

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, <strong>als</strong> geschie<strong>de</strong>ner Ehegatte auch <strong>de</strong>r frühere<br />

Lebenspartner, <strong>als</strong> Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, <strong>als</strong><br />

verwitweter Ehegatte auch ein überleben<strong>de</strong>r Lebenspartner und <strong>als</strong> Ehegatte auch <strong>de</strong>r<br />

Lebenspartner.<br />

SGB 6 § 48 Waisenrente<br />

(1) Kin<strong>de</strong>r haben nach <strong>de</strong>m Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn<br />

1. sie noch einen Elternteil haben, <strong>de</strong>r unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und<br />

2. <strong>de</strong>r verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.<br />

(2) Kin<strong>de</strong>r haben nach <strong>de</strong>m Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn<br />

1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, <strong>de</strong>r unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und<br />

2. <strong>de</strong>r verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.<br />

(3) Als Kin<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n auch berücksichtigt:<br />

1. Stiefkin<strong>de</strong>r und Pflegekin<strong>de</strong>r (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in<br />

<strong>de</strong>n Haushalt <strong>de</strong>s Verstorbenen aufgenommen waren,<br />

2. Enkel und Geschwister, die in <strong>de</strong>n Haushalt <strong>de</strong>s Verstorbenen aufgenommen<br />

waren o<strong>de</strong>r von ihm überwiegend unterhalten wur<strong>de</strong>n.<br />

(4) Der Anspruch auf Halb- o<strong>de</strong>r Vollwaisenrente besteht längstens<br />

1. bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres o<strong>de</strong>r<br />

2. bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 27. Lebensjahres, wenn die Waise<br />

a) sich in Schulausbildung o<strong>de</strong>r Berufsausbildung befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r<br />

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalen<strong>de</strong>rmonaten<br />

befin<strong>de</strong>t, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten o<strong>de</strong>r zwischen einem<br />

Ausbildungsabschnitt und <strong>de</strong>r Ableistung <strong>de</strong>s gesetzlichen Wehr- o<strong>de</strong>r<br />

Zivildienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Buchstabens c liegt, o<strong>de</strong>r<br />

c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes zur För<strong>de</strong>rung<br />

eines freiwilligen sozialen Jahres o<strong>de</strong>r ein freiwilliges ökologisches<br />

Jahr im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes zur För<strong>de</strong>rung eines freiwilligen<br />

ökologischen Jahres leistet o<strong>de</strong>r<br />

d) wegen körperlicher, geistiger o<strong>de</strong>r seelischer Behin<strong>de</strong>rung außerstan<strong>de</strong><br />

ist, sich selbst zu unterhalten.<br />

Eine Schulausbildung o<strong>de</strong>r Berufsausbildung im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 liegt nur vor, wenn<br />

die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr <strong>als</strong> 20<br />

Stun<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rt. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Be<strong>de</strong>utung für Zeiten,<br />

in <strong>de</strong>nen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit<br />

gerechnet wer<strong>de</strong>n kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die<br />

Dauer <strong>de</strong>r Schutzfristen nach <strong>de</strong>m Mutterschutzgesetz.<br />

(5) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für <strong>de</strong>n Anspruch<br />

auf Waisenrente maßgeben<strong>de</strong> Altersbegrenzung bei Unterbrechung o<strong>de</strong>r Verzögerung <strong>de</strong>r<br />

Schulausbildung o<strong>de</strong>r Berufsausbildung durch <strong>de</strong>n gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst<br />

o<strong>de</strong>r einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um<br />

einen <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s gesetzlichen Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r Zivildienstes entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen o<strong>de</strong>r ökologischen Jahres im<br />

Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von<br />

Satz 1.<br />

(6) Der Anspruch<br />

angenommen wird.<br />

auf Waisenrente en<strong>de</strong>t nicht dadurch, dass die Waise <strong>als</strong> Kind

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