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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 34<br />

selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und<br />

3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.<br />

(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Dritter Titel Renten wegen To<strong>de</strong>s<br />

SGB 6 § 46 Witwenrente und Witwerrente<br />

(1) Witwen o<strong>de</strong>r Witwer, die nicht wie<strong>de</strong>r geheiratet haben, haben nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s<br />

versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente o<strong>de</strong>r kleine Witwerrente, wenn<br />

<strong>de</strong>r versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht<br />

längstens für 24 Kalen<strong>de</strong>rmonate nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherte<br />

verstorben ist.<br />

(2) Witwen o<strong>de</strong>r Witwer, die nicht wie<strong>de</strong>r geheiratet haben, haben nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s<br />

versicherten Ehegatten, <strong>de</strong>r die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große<br />

Witwenrente o<strong>de</strong>r große Witwerrente, wenn sie<br />

1. ein eigenes Kind o<strong>de</strong>r ein Kind <strong>de</strong>s versicherten Ehegatten, das das 18.<br />

Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t hat, erziehen,<br />

2. das 45. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben o<strong>de</strong>r<br />

3. erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind.<br />

Als Kin<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n auch berücksichtigt:<br />

1. Stiefkin<strong>de</strong>r und Pflegekin<strong>de</strong>r (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in<br />

<strong>de</strong>n Haushalt <strong>de</strong>r Witwe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Witwers aufgenommen sind,<br />

2. Enkel und Geschwister, die in <strong>de</strong>n Haushalt <strong>de</strong>r Witwe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Witwers<br />

aufgenommen sind o<strong>de</strong>r von diesen überwiegend unterhalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes<br />

Kind o<strong>de</strong>r ein Kind <strong>de</strong>s versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger o<strong>de</strong>r<br />

seelischer Behin<strong>de</strong>rung außerstan<strong>de</strong> ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach <strong>de</strong>ssen<br />

vollen<strong>de</strong>tem 18. Lebensjahr gleich.<br />

(2a) Witwen o<strong>de</strong>r Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente, wenn<br />

die Ehe nicht min<strong>de</strong>stens ein Jahr gedauert hat, es sei <strong>de</strong>nn, dass nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />

Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es <strong>de</strong>r alleinige o<strong>de</strong>r<br />

überwiegen<strong>de</strong> Zweck <strong>de</strong>r Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu<br />

begrün<strong>de</strong>n.<br />

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente besteht auch nicht mit Ablauf <strong>de</strong>s<br />

Monats, in <strong>de</strong>m die Bestandskraft <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s <strong>Rentenversicherung</strong>strägers über<br />

das Rentensplitting eintritt.<br />

(3) Überleben<strong>de</strong> Ehegatten, die wie<strong>de</strong>r geheiratet haben, haben unter <strong>de</strong>n sonstigen<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine o<strong>de</strong>r große Witwenrente o<strong>de</strong>r<br />

Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst o<strong>de</strong>r für nichtig erklärt ist (Witwenrente<br />

o<strong>de</strong>r Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten).<br />

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente gelten <strong>als</strong> Heirat auch die<br />

Begründung einer Lebenspartnerschaft, <strong>als</strong> Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, <strong>als</strong><br />

Witwe und Witwer auch ein überleben<strong>de</strong>r Lebenspartner und <strong>als</strong> Ehegatte auch ein<br />

Lebenspartner. Der Auflösung o<strong>de</strong>r Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die<br />

Aufhebung o<strong>de</strong>r Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.<br />

SGB 6 § 47 Erziehungsrente<br />

(1) Versicherte haben<br />

Erziehungsrente, wenn<br />

bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres Anspruch auf<br />

1. ihre Ehe nach <strong>de</strong>m 30. Juni 1977 geschie<strong>de</strong>n und ihr geschie<strong>de</strong>ner Ehegatte<br />

gestorben ist,<br />

2. sie ein eigenes Kind o<strong>de</strong>r ein Kind <strong>de</strong>s geschie<strong>de</strong>nen Ehegatten erziehen (§<br />

46 Abs. 2),<br />

3. sie nicht wie<strong>de</strong>r geheiratet haben und<br />

4. sie bis zum Tod <strong>de</strong>s geschie<strong>de</strong>nen Ehegatten die allgemeine Wartezeit<br />

erfüllt haben.<br />

(2) Geschie<strong>de</strong>nen Ehegatten<br />

o<strong>de</strong>r aufgehoben ist.<br />

stehen Ehegatten gleich, <strong>de</strong>ren Ehe für nichtig erklärt

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