Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 33<br />
2.<br />
Versicherte, die bereits vor Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen Wartezeit voll<br />
erwerbsgemin<strong>de</strong>rt waren, in <strong>de</strong>r Zeit einer nicht erfolgreichen<br />
Einglie<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsmarkt.<br />
(3) Erwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist nicht, wer unter <strong>de</strong>n üblichen Bedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen<br />
Arbeitsmarktes min<strong>de</strong>stens sechs Stun<strong>de</strong>n täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die<br />
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.<br />
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung verlängert sich um<br />
folgen<strong>de</strong> Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung<br />
o<strong>de</strong>r Tätigkeit belegt sind:<br />
1. Anrechnungszeiten und Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs einer Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter<br />
Erwerbsfähigkeit,<br />
2. Berücksichtigungszeiten,<br />
3. Zeiten, die nur <strong>de</strong>shalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine<br />
versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen<br />
ist, wenn in <strong>de</strong>n letzten sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten vor Beginn dieser Zeiten<br />
wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit o<strong>de</strong>r eine Zeit nach Nummer 1 o<strong>de</strong>r 2 liegt,<br />
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung <strong>de</strong>s 17. Lebensjahres<br />
bis zu sieben Jahren, gemin<strong>de</strong>rt um Anrechnungszeiten wegen schulischer<br />
Ausbildung.<br />
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Erwerbsmin<strong>de</strong>rung aufgrund eines<br />
Tatbestan<strong>de</strong>s eingetreten ist, durch <strong>de</strong>n die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt<br />
ist.<br />
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen Wartezeit voll<br />
erwerbsgemin<strong>de</strong>rt waren und seit<strong>de</strong>m ununterbrochen voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind, haben<br />
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, wenn sie die Wartezeit von 20<br />
Jahren erfüllt haben.<br />
SGB 6 § 44<br />
(weggefallen)<br />
SGB 6 § 45 Rente für Bergleute<br />
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für<br />
Bergleute, wenn sie<br />
1. im Bergbau vermin<strong>de</strong>rt berufsfähig sind,<br />
2. in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten<br />
Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben<br />
und<br />
3. vor Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit die allgemeine<br />
Wartezeit in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> erfüllt haben.<br />
(2) Im Bergbau vermin<strong>de</strong>rt berufsfähig<br />
Behin<strong>de</strong>rung nicht imstan<strong>de</strong> sind,<br />
sind Versicherte, die wegen Krankheit o<strong>de</strong>r<br />
1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und<br />
2. eine an<strong>de</strong>re wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche<br />
Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie<br />
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,<br />
auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im<br />
Bergbau vermin<strong>de</strong>rt berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 2<br />
wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Bergbaus ausüben.<br />
(3) Versicherte haben bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente<br />
für Bergleute, wenn sie<br />
1. das 50. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />
2. im Vergleich zu <strong>de</strong>r von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen<br />
Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung o<strong>de</strong>r