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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 33<br />

2.<br />

Versicherte, die bereits vor Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen Wartezeit voll<br />

erwerbsgemin<strong>de</strong>rt waren, in <strong>de</strong>r Zeit einer nicht erfolgreichen<br />

Einglie<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsmarkt.<br />

(3) Erwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist nicht, wer unter <strong>de</strong>n üblichen Bedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes min<strong>de</strong>stens sechs Stun<strong>de</strong>n täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die<br />

jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.<br />

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung verlängert sich um<br />

folgen<strong>de</strong> Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung<br />

o<strong>de</strong>r Tätigkeit belegt sind:<br />

1. Anrechnungszeiten und Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs einer Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter<br />

Erwerbsfähigkeit,<br />

2. Berücksichtigungszeiten,<br />

3. Zeiten, die nur <strong>de</strong>shalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine<br />

versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen<br />

ist, wenn in <strong>de</strong>n letzten sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten vor Beginn dieser Zeiten<br />

wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit o<strong>de</strong>r eine Zeit nach Nummer 1 o<strong>de</strong>r 2 liegt,<br />

4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung <strong>de</strong>s 17. Lebensjahres<br />

bis zu sieben Jahren, gemin<strong>de</strong>rt um Anrechnungszeiten wegen schulischer<br />

Ausbildung.<br />

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Erwerbsmin<strong>de</strong>rung aufgrund eines<br />

Tatbestan<strong>de</strong>s eingetreten ist, durch <strong>de</strong>n die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt<br />

ist.<br />

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen Wartezeit voll<br />

erwerbsgemin<strong>de</strong>rt waren und seit<strong>de</strong>m ununterbrochen voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind, haben<br />

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, wenn sie die Wartezeit von 20<br />

Jahren erfüllt haben.<br />

SGB 6 § 44<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 45 Rente für Bergleute<br />

(1) Versicherte haben bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für<br />

Bergleute, wenn sie<br />

1. im Bergbau vermin<strong>de</strong>rt berufsfähig sind,<br />

2. in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten<br />

Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben<br />

und<br />

3. vor Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit die allgemeine<br />

Wartezeit in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> erfüllt haben.<br />

(2) Im Bergbau vermin<strong>de</strong>rt berufsfähig<br />

Behin<strong>de</strong>rung nicht imstan<strong>de</strong> sind,<br />

sind Versicherte, die wegen Krankheit o<strong>de</strong>r<br />

1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und<br />

2. eine an<strong>de</strong>re wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche<br />

Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie<br />

gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,<br />

auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im<br />

Bergbau vermin<strong>de</strong>rt berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 2<br />

wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Bergbaus ausüben.<br />

(3) Versicherte haben bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente<br />

für Bergleute, wenn sie<br />

1. das 50. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />

2. im Vergleich zu <strong>de</strong>r von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen<br />

Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung o<strong>de</strong>r

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