Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 32<br />
(weggefallen)<br />
SGB 6 § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute<br />
Langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn<br />
sie<br />
1. das 60. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und<br />
2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt<br />
haben.<br />
SGB 6 § 41 Altersrente und Kündigungsschutz<br />
Der Anspruch <strong>de</strong>s Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht <strong>als</strong> ein Grund<br />
anzusehen, <strong>de</strong>r die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber nach<br />
<strong>de</strong>m Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht,<br />
zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer vor Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters<br />
beantragen kann, gilt <strong>de</strong>m Arbeitnehmer gegenüber <strong>als</strong> auf die Vollendung <strong>de</strong>s 65.<br />
Lebensjahres abgeschlossen, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Vereinbarung innerhalb <strong>de</strong>r letzten<br />
drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bestätigt<br />
wor<strong>de</strong>n ist.<br />
SGB 6 § 42 Vollrente und Teilrente<br />
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) o<strong>de</strong>r <strong>als</strong><br />
Teilrente in Anspruch nehmen.<br />
(2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte o<strong>de</strong>r zwei Drittel <strong>de</strong>r erreichten<br />
Vollrente.<br />
(3) Versicherte, die wegen <strong>de</strong>r beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre<br />
Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er<br />
mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht <strong>de</strong>r<br />
Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber zu<br />
diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.<br />
Zweiter Titel Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />
SGB 6 § 43 Rente wegen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung <strong>de</strong>s<br />
wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, wenn sie<br />
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente<br />
1. teilweise erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind,<br />
2. in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung drei Jahre<br />
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben<br />
und<br />
3. vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />
Teilweise erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind Versicherte, die wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung auf<br />
nicht absehbare Zeit außerstan<strong>de</strong> sind, unter <strong>de</strong>n üblichen Bedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen<br />
Arbeitsmarktes min<strong>de</strong>stens sechs Stun<strong>de</strong>n täglich erwerbstätig zu sein.<br />
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung<br />
wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, wenn sie<br />
<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente<br />
1. voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind,<br />
2. in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung drei Jahre<br />
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben<br />
und<br />
3. vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />
Voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind Versicherte, die wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung auf<br />
nicht absehbare Zeit außerstan<strong>de</strong> sind, unter <strong>de</strong>n üblichen Bedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen<br />
Arbeitsmarktes min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n täglich erwerbstätig zu sein. Voll<br />
erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind auch<br />
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art o<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r<br />
Behin<strong>de</strong>rung nicht auf <strong>de</strong>m allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und