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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 32<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute<br />

Langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn<br />

sie<br />

1. das 60. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und<br />

2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt<br />

haben.<br />

SGB 6 § 41 Altersrente und Kündigungsschutz<br />

Der Anspruch <strong>de</strong>s Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht <strong>als</strong> ein Grund<br />

anzusehen, <strong>de</strong>r die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber nach<br />

<strong>de</strong>m Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht,<br />

zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer vor Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters<br />

beantragen kann, gilt <strong>de</strong>m Arbeitnehmer gegenüber <strong>als</strong> auf die Vollendung <strong>de</strong>s 65.<br />

Lebensjahres abgeschlossen, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Vereinbarung innerhalb <strong>de</strong>r letzten<br />

drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bestätigt<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

SGB 6 § 42 Vollrente und Teilrente<br />

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) o<strong>de</strong>r <strong>als</strong><br />

Teilrente in Anspruch nehmen.<br />

(2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte o<strong>de</strong>r zwei Drittel <strong>de</strong>r erreichten<br />

Vollrente.<br />

(3) Versicherte, die wegen <strong>de</strong>r beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre<br />

Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er<br />

mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht <strong>de</strong>r<br />

Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber zu<br />

diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.<br />

Zweiter Titel Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />

SGB 6 § 43 Rente wegen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />

(1) Versicherte haben bis zur Vollendung <strong>de</strong>s<br />

wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, wenn sie<br />

65. Lebensjahres Anspruch auf Rente<br />

1. teilweise erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind,<br />

2. in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung drei Jahre<br />

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben<br />

und<br />

3. vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />

Teilweise erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind Versicherte, die wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung auf<br />

nicht absehbare Zeit außerstan<strong>de</strong> sind, unter <strong>de</strong>n üblichen Bedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes min<strong>de</strong>stens sechs Stun<strong>de</strong>n täglich erwerbstätig zu sein.<br />

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung<br />

wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, wenn sie<br />

<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente<br />

1. voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind,<br />

2. in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung drei Jahre<br />

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben<br />

und<br />

3. vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />

Voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind Versicherte, die wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung auf<br />

nicht absehbare Zeit außerstan<strong>de</strong> sind, unter <strong>de</strong>n üblichen Bedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n täglich erwerbstätig zu sein. Voll<br />

erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind auch<br />

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art o<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r<br />

Behin<strong>de</strong>rung nicht auf <strong>de</strong>m allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und

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