Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 31<br />
o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit o<strong>de</strong>r vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3<br />
genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils<br />
einen Betrag bis zur Höhe <strong>de</strong>r Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines je<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte wer<strong>de</strong>n<br />
zusammengerechnet. Nicht <strong>als</strong> Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das<br />
1. eine Pflegeperson von <strong>de</strong>m Pflegebedürftigen erhält, wenn es das <strong>de</strong>m Umfang<br />
<strong>de</strong>r Pflegetätigkeit entsprechen<strong>de</strong> Pflegegeld im Sinne <strong>de</strong>s § 37 <strong>de</strong>s Elften<br />
Buches nicht übersteigt, o<strong>de</strong>r<br />
2. ein behin<strong>de</strong>rter Mensch von <strong>de</strong>m Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten<br />
Einrichtung erhält.<br />
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt<br />
1. bei einer Rente wegen Alters <strong>als</strong> Vollrente ein Siebtel <strong>de</strong>r monatlichen<br />
Bezugsgröße,<br />
2. bei einer Rente wegen Alters <strong>als</strong> Teilrente von<br />
a) einem Drittel <strong>de</strong>r Vollrente das 23,3fache,<br />
b) <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r Vollrente das 17,5fache,<br />
c) zwei Dritteln <strong>de</strong>r Vollrente das 11,7fache<br />
<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r<br />
Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) <strong>de</strong>r letzten drei Kalen<strong>de</strong>rjahre vor<br />
Beginn <strong>de</strong>r ersten Rente wegen Alters, min<strong>de</strong>stens jedoch mit 1,5<br />
Entgeltpunkten.<br />
(4) Nach bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Bewilligung einer Rente wegen Alters ist <strong>de</strong>r Wechsel in eine<br />
1. Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit,<br />
2. Erziehungsrente o<strong>de</strong>r<br />
3. an<strong>de</strong>re Rente wegen Alters<br />
ausgeschlossen.<br />
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten<br />
Erster Titel Renten wegen Alters<br />
SGB 6 § 35 Regelaltersrente<br />
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie<br />
1. das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und<br />
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt<br />
haben.<br />
SGB 6 § 36 Altersrente für langjährig Versicherte<br />
Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres vorzeitig in<br />
Anspruch nehmen, wenn sie<br />
1. das 62. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und<br />
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt<br />
haben.<br />
SGB 6 § 37 Altersrente für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie<br />
1. das 63. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />
2. bei Beginn <strong>de</strong>r Altersrente <strong>als</strong> schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen (§ 2 Abs. 2<br />
Neuntes Buchs) anerkannt sind und<br />
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.<br />
Die vorzeitige Inanspruchnahme<br />
Lebensjahres ist möglich.<br />
einer solchen Altersrente nach Vollendung <strong>de</strong>s 60.<br />
SGB 6 §§ 38 und 39