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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 31<br />

o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit o<strong>de</strong>r vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3<br />

genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils<br />

einen Betrag bis zur Höhe <strong>de</strong>r Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines je<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte wer<strong>de</strong>n<br />

zusammengerechnet. Nicht <strong>als</strong> Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das<br />

1. eine Pflegeperson von <strong>de</strong>m Pflegebedürftigen erhält, wenn es das <strong>de</strong>m Umfang<br />

<strong>de</strong>r Pflegetätigkeit entsprechen<strong>de</strong> Pflegegeld im Sinne <strong>de</strong>s § 37 <strong>de</strong>s Elften<br />

Buches nicht übersteigt, o<strong>de</strong>r<br />

2. ein behin<strong>de</strong>rter Mensch von <strong>de</strong>m Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten<br />

Einrichtung erhält.<br />

(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt<br />

1. bei einer Rente wegen Alters <strong>als</strong> Vollrente ein Siebtel <strong>de</strong>r monatlichen<br />

Bezugsgröße,<br />

2. bei einer Rente wegen Alters <strong>als</strong> Teilrente von<br />

a) einem Drittel <strong>de</strong>r Vollrente das 23,3fache,<br />

b) <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r Vollrente das 17,5fache,<br />

c) zwei Dritteln <strong>de</strong>r Vollrente das 11,7fache<br />

<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r<br />

Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) <strong>de</strong>r letzten drei Kalen<strong>de</strong>rjahre vor<br />

Beginn <strong>de</strong>r ersten Rente wegen Alters, min<strong>de</strong>stens jedoch mit 1,5<br />

Entgeltpunkten.<br />

(4) Nach bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Bewilligung einer Rente wegen Alters ist <strong>de</strong>r Wechsel in eine<br />

1. Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit,<br />

2. Erziehungsrente o<strong>de</strong>r<br />

3. an<strong>de</strong>re Rente wegen Alters<br />

ausgeschlossen.<br />

Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten<br />

Erster Titel Renten wegen Alters<br />

SGB 6 § 35 Regelaltersrente<br />

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie<br />

1. das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und<br />

2. die allgemeine Wartezeit erfüllt<br />

haben.<br />

SGB 6 § 36 Altersrente für langjährig Versicherte<br />

Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres vorzeitig in<br />

Anspruch nehmen, wenn sie<br />

1. das 62. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und<br />

2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt<br />

haben.<br />

SGB 6 § 37 Altersrente für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie<br />

1. das 63. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />

2. bei Beginn <strong>de</strong>r Altersrente <strong>als</strong> schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen (§ 2 Abs. 2<br />

Neuntes Buchs) anerkannt sind und<br />

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.<br />

Die vorzeitige Inanspruchnahme<br />

Lebensjahres ist möglich.<br />

einer solchen Altersrente nach Vollendung <strong>de</strong>s 60.<br />

SGB 6 §§ 38 und 39

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