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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 30<br />

(Anschlussrehabilitation); <strong>als</strong> unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von<br />

14 Tagen beginnt, es sei <strong>de</strong>nn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingen<strong>de</strong>n<br />

tatsächlichen o<strong>de</strong>r medizinischen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich. Hierbei ist eine innerhalb<br />

eines Kalen<strong>de</strong>rjahres an einen Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung geleistete<br />

Zuzahlung anzurechnen.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte o<strong>de</strong>r Bezieher einer Rente, die das 18.<br />

Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und für sich, ihre Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartner sonstige<br />

stationäre Leistungen in Anspruch nehmen.<br />

(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 46 Abs. 1 <strong>de</strong>s Neunten Buches<br />

begrenzt ist, hat er für die Zeit <strong>de</strong>s Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht<br />

zu leisten.<br />

(4) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von <strong>de</strong>r<br />

Zuzahlung nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r 2 abgesehen wer<strong>de</strong>n kann, wenn sie <strong>de</strong>n Versicherten o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Rentner unzumutbar belasten wür<strong>de</strong>.<br />

(5) Die Zuzahlung steht <strong>de</strong>r Annahme einer vollen Übernahme <strong>de</strong>r Aufwendungen für die<br />

Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.<br />

Zweiter Abschnitt Renten<br />

Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch<br />

SGB 6 § 33 Rentenarten<br />

(1) Renten wer<strong>de</strong>n<br />

wegen To<strong>de</strong>s.<br />

geleistet wegen Alters, wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />

(2) Renten wegen Alters sind<br />

1. Regelaltersrente,<br />

2. Altersrente für langjährig Versicherte,<br />

3. Altersrente für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen,<br />

4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute<br />

sowie nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Fünften Kapitels <strong>als</strong><br />

5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit o<strong>de</strong>r nach Altersteilzeitarbeit,<br />

6. Altersrente für Frauen.<br />

(3) Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit sind<br />

1. Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung,<br />

2. Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung,<br />

3. Rente für Bergleute<br />

sowie nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Fünften Kapitels <strong>als</strong><br />

4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,<br />

5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.<br />

(4) Renten wegen To<strong>de</strong>s sind<br />

1. kleine Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente,<br />

2. große Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente,<br />

3. Erziehungsrente,<br />

4. Waisenrente.<br />

(5) Renten nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Fünften Kapitels sind auch die<br />

Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung bei<br />

Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1977 geschie<strong>de</strong>ne<br />

Ehegatten.<br />

SGB 6 § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze<br />

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die<br />

jeweilige Rente erfor<strong>de</strong>rliche Min<strong>de</strong>stversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und<br />

die jeweiligen beson<strong>de</strong>ren versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen<br />

vorliegen.<br />

(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres<br />

nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht<br />

überschritten, wenn das Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung

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