Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 29<br />
SGB 6 § 28 Ergänzen<strong>de</strong> Leistungen<br />
Die Leistungen zur Teilhabe wer<strong>de</strong>n außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die<br />
Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie nach <strong>de</strong>n §§ 53 und 54 <strong>de</strong>s<br />
Neunten Buches.<br />
SGB 6 § 29<br />
(weggefallen)<br />
SGB 6 § 30<br />
(weggefallen)<br />
Fünfter Titel Sonstige Leistungen<br />
SGB 6 § 31 Sonstige Leistungen<br />
(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht wer<strong>de</strong>n:<br />
1. Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung von Versicherten in das Erwerbsleben,<br />
insbeson<strong>de</strong>re nachgehen<strong>de</strong> Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Erfolges <strong>de</strong>r<br />
Leistungen zur Teilhabe,<br />
2. stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit für<br />
Versicherte, die eine beson<strong>de</strong>rs gesundheitsgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, ihre<br />
Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussen<strong>de</strong> Beschäftigung ausüben,<br />
3. Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte,<br />
Bezieher einer Rente sowie ihre Angehörigen,<br />
4. stationäre Heilbehandlung für Kin<strong>de</strong>r von Versicherten, Beziehern einer<br />
Rente wegen Alters, wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r für Bezieher<br />
einer Waisenrente, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche<br />
Gefährdung <strong>de</strong>r Gesundheit beseitigt o<strong>de</strong>r eine beeinträchtigte Gesundheit<br />
wesentlich gebessert o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rhergestellt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Rehabilitation<br />
forschen o<strong>de</strong>r die Rehabilitation för<strong>de</strong>rn.<br />
Für Kin<strong>de</strong>rheilbehandlungen fin<strong>de</strong>t § 12 Abs. 2 Anwendung.<br />
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 setzen voraus, dass die persönlichen<br />
und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.<br />
2 und die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, dass die<br />
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Leistungen nach Absatz 1<br />
Satz 1 Nr. 4, dass <strong>de</strong>r Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt. Sie wer<strong>de</strong>n nur aufgrund<br />
gemeinsamer Richtlinien <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> erbracht, die im Benehmen<br />
mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlassen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Aufwendungen für nichtstationäre Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie<br />
für sonstige Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 dürfen im Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
7,5 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Haushaltsansätze für die Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzen<strong>de</strong>n<br />
Leistungen nicht übersteigen.<br />
Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen<br />
Leistungen<br />
SGB 6 § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen<br />
(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und stationäre Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, zahlen für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag dieser<br />
Leistungen <strong>de</strong>n sich nach § 40 Abs. 5 <strong>de</strong>s Fünften Buches ergeben<strong>de</strong>n Betrag. Die<br />
Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe <strong>de</strong>s sich nach § 40 Abs. 6 <strong>de</strong>s Fünften<br />
Buches ergeben<strong>de</strong>n Betrages zu leisten, wenn <strong>de</strong>r unmittelbare Anschluss <strong>de</strong>r<br />
stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist