Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 28<br />
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die<br />
1. von einem Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation o<strong>de</strong>r Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben o<strong>de</strong>r sonstigen<br />
Leistungen zur Teilhabe erhalten,<br />
2. (weggefallen)<br />
3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r sonstige Leistungen<br />
zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r, wenn sie<br />
nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>r Leistungen<br />
a) Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum<br />
Beiträge zur <strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt haben o<strong>de</strong>r<br />
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,<br />
Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld,<br />
Arbeitslosengeld II o<strong>de</strong>r Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die<br />
von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Sozialleistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitseinkommen o<strong>de</strong>r im Falle <strong>de</strong>s Bezugs von Arbeitslosengeld II<br />
zuvor aus Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen Beiträge zur<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(1a) bis (4) (weggefallen)<br />
SGB 6 § 21 Höhe und Berechnung<br />
(1) Höhe und Berechnung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 <strong>de</strong>s<br />
Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichen<strong>de</strong>s bestimmen.<br />
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die<br />
Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt<br />
erzielt haben, aus 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s Einkommens ermittelt, das <strong>de</strong>n vor Beginn <strong>de</strong>r<br />
Leistungen für das letzte Kalen<strong>de</strong>rjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen<br />
zugrun<strong>de</strong> liegt.<br />
(3) § 49 <strong>de</strong>s Neunten Buches wird mit <strong>de</strong>r Maßgabe angewen<strong>de</strong>t, dass Versicherte<br />
unmittelbar vor <strong>de</strong>m Bezug <strong>de</strong>r dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet<br />
haben.<br />
(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r, wenn sie<br />
nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>r medizinischen Leistungen<br />
Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten<br />
Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe <strong>de</strong>s bei Krankheit zu erbringen<strong>de</strong>n<br />
Krankengel<strong>de</strong>s (§ 47b <strong>de</strong>s Fünften Buches); Versicherte, die unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn<br />
<strong>de</strong>r medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor<br />
Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in<br />
Höhe <strong>de</strong>s Betrages <strong>de</strong>s Arbeitslosengel<strong>de</strong>s II. Dies gilt nicht für Empfänger <strong>de</strong>r<br />
Leistung,<br />
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise o<strong>de</strong>r<br />
b) die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>s Zweiten Buches beziehen,<br />
o<strong>de</strong>r<br />
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />
keinen Anspruch auf Ausbildungsför<strong>de</strong>rung haben o<strong>de</strong>r<br />
d) <strong>de</strong>ren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetzes o<strong>de</strong>r nach § 66 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />
Dritten Buches bemisst.<br />
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie<br />
bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe <strong>de</strong>r<br />
gezahlten Bergmannsprämie erhöht.<br />
SGB 6 §§ 22 bis 27<br />
(weggefallen)<br />
Vierter Titel Ergänzen<strong>de</strong> Leistungen