06.08.2014 Aufrufe

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 28<br />

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die<br />

1. von einem Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation o<strong>de</strong>r Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben o<strong>de</strong>r sonstigen<br />

Leistungen zur Teilhabe erhalten,<br />

2. (weggefallen)<br />

3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r sonstige Leistungen<br />

zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r, wenn sie<br />

nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>r Leistungen<br />

a) Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum<br />

Beiträge zur <strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt haben o<strong>de</strong>r<br />

b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,<br />

Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld,<br />

Arbeitslosengeld II o<strong>de</strong>r Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die<br />

von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Sozialleistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitseinkommen o<strong>de</strong>r im Falle <strong>de</strong>s Bezugs von Arbeitslosengeld II<br />

zuvor aus Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen Beiträge zur<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(1a) bis (4) (weggefallen)<br />

SGB 6 § 21 Höhe und Berechnung<br />

(1) Höhe und Berechnung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 <strong>de</strong>s<br />

Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichen<strong>de</strong>s bestimmen.<br />

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die<br />

Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt<br />

erzielt haben, aus 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s Einkommens ermittelt, das <strong>de</strong>n vor Beginn <strong>de</strong>r<br />

Leistungen für das letzte Kalen<strong>de</strong>rjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen<br />

zugrun<strong>de</strong> liegt.<br />

(3) § 49 <strong>de</strong>s Neunten Buches wird mit <strong>de</strong>r Maßgabe angewen<strong>de</strong>t, dass Versicherte<br />

unmittelbar vor <strong>de</strong>m Bezug <strong>de</strong>r dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet<br />

haben.<br />

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r, wenn sie<br />

nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>r medizinischen Leistungen<br />

Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten<br />

Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe <strong>de</strong>s bei Krankheit zu erbringen<strong>de</strong>n<br />

Krankengel<strong>de</strong>s (§ 47b <strong>de</strong>s Fünften Buches); Versicherte, die unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn<br />

<strong>de</strong>r medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor<br />

Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in<br />

Höhe <strong>de</strong>s Betrages <strong>de</strong>s Arbeitslosengel<strong>de</strong>s II. Dies gilt nicht für Empfänger <strong>de</strong>r<br />

Leistung,<br />

a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise o<strong>de</strong>r<br />

b) die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>s Zweiten Buches beziehen,<br />

o<strong>de</strong>r<br />

c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />

keinen Anspruch auf Ausbildungsför<strong>de</strong>rung haben o<strong>de</strong>r<br />

d) <strong>de</strong>ren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetzes o<strong>de</strong>r nach § 66 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />

Dritten Buches bemisst.<br />

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie<br />

bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe <strong>de</strong>r<br />

gezahlten Bergmannsprämie erhöht.<br />

SGB 6 §§ 22 bis 27<br />

(weggefallen)<br />

Vierter Titel Ergänzen<strong>de</strong> Leistungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!