Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 27<br />
trägerübergreifen<strong>de</strong>n Persönlichen Budgets erbracht wer<strong>de</strong>n; § 17 Abs. 2 bis 4 <strong>de</strong>s<br />
Neunten Buches in Verbindung mit <strong>de</strong>r Budgetverordnung und § 159 <strong>de</strong>s Neunten Buches<br />
fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
(2) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> erbringt nicht<br />
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in <strong>de</strong>r Phase akuter<br />
Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei <strong>de</strong>nn, die<br />
Behandlungsbedürftigkeit tritt während <strong>de</strong>r Ausführung von Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation ein,<br />
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Krankenhausbehandlung,<br />
3. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die <strong>de</strong>m allgemein anerkannten<br />
Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.<br />
(3) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit<br />
<strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei<br />
Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> kann von <strong>de</strong>m<br />
Träger <strong>de</strong>r Krankenversicherung Erstattung <strong>de</strong>r hierauf entfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen<br />
verlangen.<br />
(4) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> vereinbaren mit <strong>de</strong>n Spitzenverbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für<br />
Gesundheit und Soziale Sicherung Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.<br />
SGB 6 § 14<br />
(weggefallen)<br />
Zweiter Titel Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
SGB 6 § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />
(1) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> erbringen im Rahmen von Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation Leistungen nach <strong>de</strong>n §§ 26 bis 31 <strong>de</strong>s Neunten Buches,<br />
ausgenommen Leistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 <strong>de</strong>s Neunten Buches.<br />
Zahnärztliche Behandlung einschließlich <strong>de</strong>r Versorgung mit Zahnersatz wird nur<br />
erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung o<strong>de</strong>r<br />
Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit, insbeson<strong>de</strong>re zur Ausübung <strong>de</strong>s bisherigen<br />
Berufs, erfor<strong>de</strong>rlich und soweit sie nicht <strong>als</strong> Leistung <strong>de</strong>r Krankenversicherung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>als</strong> Hilfe nach <strong>de</strong>m Fünften Kapitel <strong>de</strong>s Zwölften Buches zu erbringen ist.<br />
(2) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wer<strong>de</strong>n einschließlich<br />
<strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter<br />
ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von beson<strong>de</strong>rs geschultem<br />
Personal entwe<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> selbst betrieben wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
mit <strong>de</strong>nen ein Vertrag nach § 21 <strong>de</strong>s Neunten Buches besteht. Die Einrichtung braucht<br />
nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art <strong>de</strong>r Behandlung<br />
dies nicht erfor<strong>de</strong>rt. Die Leistungen <strong>de</strong>r Einrichtungen <strong>de</strong>r medizinischen<br />
Rehabilitation müssen nach Art o<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Erkrankung erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />
(3) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens<br />
drei Wochen erbracht wer<strong>de</strong>n. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.<br />
SGB 6 § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> erbringen die Leistungen zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben nach <strong>de</strong>n §§ 33 bis 38 <strong>de</strong>s Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und<br />
im Berufsbildungsbereich <strong>de</strong>r Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen nach § 40 <strong>de</strong>s<br />
Neunten Buches.<br />
SGB 6 §§ 17 bis 19<br />
(weggefallen)<br />
Dritter Titel Übergangsgeld<br />
SGB 6 § 20 Anspruch