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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 250<br />

...<br />

Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3<br />

<strong>de</strong>s Vertrages genannte Gebiet. Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sbahn-Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die <strong>als</strong><br />

Arbeiter bei <strong>de</strong>r Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind;<br />

Beschäftigte <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sbahn-Versicherungsanstalt können auch<br />

Beschäftigte <strong>de</strong>r Deutschen Reichsbahn sein. Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar<br />

1991 auch auf <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin, in <strong>de</strong>m das Grundgesetz<br />

bisher nicht galt.<br />

Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft erstreckt sich auch auf<br />

Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben<br />

beschäftigt o<strong>de</strong>r solchen Beschäftigten gleichgestellt sind,<br />

solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie <strong>de</strong>r<br />

Beitragssatz <strong>de</strong>r bergbaulich Versicherten gilt.<br />

cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in <strong>de</strong>m in Artikel 3 <strong>de</strong>s Vertrages<br />

genannten Gebiet nach <strong>de</strong>n beim Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Beitritts<br />

gelten<strong>de</strong>n Regeln verfahren wer<strong>de</strong>n.<br />

g) Artikel 1 § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 169 Nr. 3 fin<strong>de</strong>t<br />

bereits mit Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Beitritts<br />

mit folgen<strong>de</strong>n Maßgaben Anwendung:<br />

aa) An die Stelle <strong>de</strong>s Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt<br />

ein Betrag, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>mselben Verhältnis zu einem Siebtel <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>m in Artikel 3 <strong>de</strong>s Vertrages genannten Gebiet gelten<strong>de</strong>n<br />

monatlichen Bezugsgröße steht wie <strong>de</strong>r Betrag von 610 bzw. 750<br />

Deutsche Mark zu einem Siebtel <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n übrigen Län<strong>de</strong>rn<br />

gelten<strong>de</strong>n monatlichen Bezugsgröße nach § 18 <strong>de</strong>s Vierten Buches<br />

Sozialgesetzbuch, aufgerun<strong>de</strong>t auf volle zehn Deutsche Mark.<br />

bb) Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 168 Abs. 1 Nr. 2 treten für die Jahre 1990<br />

und 1991 in <strong>de</strong>m in Artikel 3 <strong>de</strong>s Vertrages genannten Gebiet an die<br />

Stelle <strong>de</strong>r Worte "80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße" die Worte "70<br />

vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r für das in Artikel 3 <strong>de</strong>s Einigungsvertrages<br />

genannte Gebiet maßgeben<strong>de</strong>n Bezugsgröße".<br />

h) Die Artikel 80, 81 und 82 fin<strong>de</strong>n ab <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 Anwendung.<br />

i) Artikel 85 Abs. 7 wird mit folgen<strong>de</strong>n Maßgaben angewen<strong>de</strong>t:<br />

aa) Artikel 1 § 287 Abs. 4 und § 310 wird nicht übergeleitet.<br />

bb) Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 160, 275 und 292 fin<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>m in<br />

Artikel 3 <strong>de</strong>s Vertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1992<br />

Anwendung.<br />

cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in <strong>de</strong>m in Artikel 3 <strong>de</strong>s Vertrages<br />

genannten Gebiet nach <strong>de</strong>n beim Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Beitritts<br />

gelten<strong>de</strong>n Regeln verfahren wer<strong>de</strong>n.

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