Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 24<br />
<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>n Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.<br />
Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung<br />
SGB 6 § 7 Freiwillige Versicherung<br />
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von <strong>de</strong>r<br />
Vollendung <strong>de</strong>s 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für<br />
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.<br />
(2) Personen, die versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherung befreit sind, können<br />
sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />
Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.<br />
(3) Nach bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Bewilligung einer Vollrente wegen Alters o<strong>de</strong>r für Zeiten <strong>de</strong>s<br />
Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.<br />
Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting<br />
SGB 6 § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting<br />
(1) Versichert sind auch Personen,<br />
1. die nachversichert sind o<strong>de</strong>r<br />
2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs o<strong>de</strong>r eines Rentensplittings<br />
Rentenanwartschaften übertragen o<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t sind.<br />
Nachversicherte stehen <strong>de</strong>n Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.<br />
(2) Nachversichert wer<strong>de</strong>n Personen, die <strong>als</strong><br />
1. Beamte o<strong>de</strong>r Richter auf Lebenszeit, auf Zeit o<strong>de</strong>r auf Probe,<br />
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Wi<strong>de</strong>rruf im<br />
Vorbereitungsdienst,<br />
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten o<strong>de</strong>r Stiftungen <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts, <strong>de</strong>ren Verbän<strong>de</strong>n einschließlich <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r ihrer Arbeitsgemeinschaften,<br />
3. satzungsmäßige Mitglie<strong>de</strong>r geistlicher Genossenschaften, Diakonissen o<strong>de</strong>r<br />
Angehörige ähnlicher Gemeinschaften o<strong>de</strong>r<br />
4. Lehrer o<strong>de</strong>r Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen o<strong>de</strong>r Anstalten<br />
versicherungsfrei waren o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit wor<strong>de</strong>n sind, wenn<br />
sie ohne Anspruch o<strong>de</strong>r Anwartschaft auf Versorgung aus <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />
ausgeschie<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Grün<strong>de</strong> für<br />
einen Aufschub <strong>de</strong>r Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die<br />
Nachversicherung erstreckt sich auf <strong>de</strong>n Zeitraum, in <strong>de</strong>m die Versicherungsfreiheit<br />
o<strong>de</strong>r die Befreiung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht vorgelegen hat<br />
(Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausschei<strong>de</strong>n durch Tod erfolgt eine<br />
Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n kann.