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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 23<br />

berufsständischen Kammer im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 1 gilt mit <strong>de</strong>m Tag <strong>als</strong> entstan<strong>de</strong>n,<br />

an <strong>de</strong>m das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesetz verkün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Wird <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r Pflichtmitglie<strong>de</strong>r einer berufsständischen Kammer nach <strong>de</strong>m 31.<br />

Dezember 1994 erweitert, wer<strong>de</strong>n diejenigen Pflichtmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s berufsständischen<br />

Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung<br />

Pflichtmitglie<strong>de</strong>r ihrer Berufskammer gewor<strong>de</strong>n sind. Für die Bestimmung <strong>de</strong>s Tages, an<br />

<strong>de</strong>m die Erweiterung <strong>de</strong>s Kreises <strong>de</strong>r Pflichtmitglie<strong>de</strong>r erfolgt ist, ist Satz 2<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 gelten<strong>de</strong>n<br />

versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit <strong>de</strong>r Ableistung<br />

eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- o<strong>de</strong>r Anwärterdienstes Mitglied einer<br />

berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, wer<strong>de</strong>n auch dann nach Satz 1 Nr. 1<br />

von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur<br />

Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit <strong>de</strong>r Ableistung <strong>de</strong>s<br />

Vorbereitungs- o<strong>de</strong>r Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die<br />

in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.<br />

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r<br />

Versicherungspflicht befreit<br />

1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer<br />

selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale <strong>de</strong>s § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,<br />

2. nach Vollendung <strong>de</strong>s 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten<br />

selbständigen Tätigkeit erstm<strong>als</strong> nach § 2 Satz 1 Nr. 9<br />

versicherungspflichtig wer<strong>de</strong>n.<br />

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen<br />

Tätigkeit, die die Merkmale <strong>de</strong>s § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach En<strong>de</strong> einer<br />

Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.<br />

9 ein, wird die Zeit, in <strong>de</strong>r die dort genannten Merkmale bereits vor <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r<br />

Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf <strong>de</strong>n in Satz 1 Nr. 1<br />

genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />

liegt nicht vor, wenn eine bestehen<strong>de</strong> selbständige Existenz lediglich umbenannt o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ren Geschäftszweck gegenüber <strong>de</strong>r vorangegangenen nicht wesentlich verän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit,<br />

wenn sie im letzten Kalen<strong>de</strong>rmonat vor <strong>de</strong>m Bezug von Arbeitslosengeld II nicht<br />

versichert waren und<br />

1. während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in<br />

einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben o<strong>de</strong>r<br />

2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen o<strong>de</strong>r<br />

privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- o<strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong>svertrag abgeschlossen haben, <strong>de</strong>r so ausgestaltet ist,<br />

dass Leistungen für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Invalidität und <strong>de</strong>s Erlebens <strong>de</strong>s 60. o<strong>de</strong>r<br />

eines höheren Lebensjahres sowie im To<strong>de</strong>sfall Leistungen an Hinterbliebene<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n und für die Versicherung auch während <strong>de</strong>s Bezugs von<br />

Arbeitslosengeld II monatlich min<strong>de</strong>stens ebenso viele Beiträge aufgewen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, wie bei einer freiwilligen Versicherung in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

zu zahlen sind.<br />

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1<br />

Nr. 2 und 3 auf Antrag <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

(3) Über die Befreiung entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>, nach<strong>de</strong>m in <strong>de</strong>n<br />

Fällen<br />

1. <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung<br />

zuständige oberste Verwaltungsbehör<strong>de</strong>,<br />

2. <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber seinen Sitz hat,<br />

das Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen bestätigt hat.<br />

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen <strong>de</strong>r Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie<br />

innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang <strong>de</strong>s Antrags an.<br />

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit<br />

beschränkt. Sie erstreckt sich in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine<br />

an<strong>de</strong>re versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart o<strong>de</strong>r<br />

vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und <strong>de</strong>r Versorgungsträger für die Zeit

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