Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 22<br />
Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach <strong>de</strong>m Gesetz zur För<strong>de</strong>rung eines freiwilligen<br />
sozialen Jahres, nach <strong>de</strong>m Gesetz zur För<strong>de</strong>rung eines freiwilligen ökologischen Jahres<br />
o<strong>de</strong>r nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind, von <strong>de</strong>r Möglichkeit einer<br />
stufenweisen Wie<strong>de</strong>raufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch)<br />
Gebrauch machen o<strong>de</strong>r nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind. Eine nicht<br />
erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage<br />
für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf <strong>de</strong>n Monat bezogen 400 Euro nicht<br />
übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.<br />
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während <strong>de</strong>r Dauer eines Studiums <strong>als</strong><br />
or<strong>de</strong>ntliche Studieren<strong>de</strong> einer Fachschule o<strong>de</strong>r Hochschule ein Praktikum ableisten, das<br />
in ihrer Studienordnung o<strong>de</strong>r Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.<br />
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die<br />
1. eine Vollrente wegen Alters beziehen,<br />
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften o<strong>de</strong>r Grundsätzen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
kirchenrechtlichen Regelungen o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Regelungen einer<br />
berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen<br />
einer Altersgrenze beziehen o<strong>de</strong>r die in <strong>de</strong>r Gemeinschaft übliche<br />
Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten o<strong>de</strong>r<br />
3. bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres nicht versichert waren o<strong>de</strong>r nach<br />
Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer<br />
Versicherung erhalten haben.<br />
SGB 6 § 6 Befreiung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />
(1) Von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht wer<strong>de</strong>n befreit<br />
1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
selbständige Tätigkeit, wegen <strong>de</strong>r sie aufgrund einer durch Gesetz<br />
angeordneten o<strong>de</strong>r auf Gesetz beruhen<strong>de</strong>n Verpflichtung Mitglied einer<br />
öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung o<strong>de</strong>r<br />
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische<br />
Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung<br />
Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn<br />
a)<br />
am jeweiligen Ort <strong>de</strong>r Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit für ihre<br />
Berufsgruppe bereits vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung<br />
zur Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r berufsständischen Kammer bestan<strong>de</strong>n hat,<br />
b) für sie nach näherer Maßgabe <strong>de</strong>r Satzung einkommensbezogene Beiträge unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und<br />
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für <strong>de</strong>n Fall vermin<strong>de</strong>rter<br />
Erwerbsfähigkeit und <strong>de</strong>s Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und<br />
angepasst wer<strong>de</strong>n, wobei auch die finanzielle Lage <strong>de</strong>r berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,<br />
2. Lehrer o<strong>de</strong>r Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen o<strong>de</strong>r Anstalten<br />
beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen o<strong>de</strong>r<br />
entsprechen<strong>de</strong>n kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung<br />
bei vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf<br />
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
Gewährleistung gesichert ist,<br />
3. nicht<strong>de</strong>utsche Besatzungsmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utscher Seeschiffe, die ihren<br />
Wohnsitz o<strong>de</strong>r gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzbuchs haben,<br />
4. Gewerbetreiben<strong>de</strong> in Handwerksbetrieben, wenn für sie min<strong>de</strong>stens 18 Jahre<br />
lang Pflichtbeiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, ausgenommen<br />
Bezirksschornsteinfegermeister.<br />
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer