Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 21<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn die Versicherungsfreiheit o<strong>de</strong>r die Befreiung von <strong>de</strong>r<br />
Versicherungspflicht auf <strong>de</strong>r Zugehörigkeit zu einem an<strong>de</strong>rweitigen<br />
Alterssicherungssystem, insbeson<strong>de</strong>re einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung o<strong>de</strong>r<br />
Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die<br />
Zeit <strong>de</strong>s Bezugs <strong>de</strong>r jeweiligen Sozialleistung in <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>rweitigen<br />
Alterssicherungssystem abgesichert ist o<strong>de</strong>r abgesichert wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(4) Die Versicherungspflicht beginnt<br />
1. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 und 2 mit <strong>de</strong>m Tag, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Eingang <strong>de</strong>s<br />
Antrags folgt, frühestens jedoch mit <strong>de</strong>m Tag, an <strong>de</strong>m die Voraussetzungen<br />
eingetreten sind,<br />
2. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn <strong>de</strong>r Leistung und in<br />
<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />
o<strong>de</strong>r Rehabilitation, wenn <strong>de</strong>r Antrag innerhalb von drei Monaten danach<br />
gestellt wird, an<strong>de</strong>rnfalls mit <strong>de</strong>m Tag, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Eingang <strong>de</strong>s Antrags folgt,<br />
frühestens jedoch mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherungspflicht aufgrund einer<br />
vorausgehen<strong>de</strong>n versicherungspflichtigen Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit.<br />
Sie en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages, an <strong>de</strong>m die Voraussetzungen weggefallen sind.<br />
SGB 6 § 5 Versicherungsfreiheit<br />
(1) Versicherungsfrei sind<br />
1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit o<strong>de</strong>r auf Probe, Berufssoldaten<br />
und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Wi<strong>de</strong>rruf im Vorbereitungsdienst,<br />
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten o<strong>de</strong>r Stiftungen <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts, <strong>de</strong>ren Verbän<strong>de</strong>n einschließlich <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften o<strong>de</strong>r Grundsätzen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n kirchenrechtlichen<br />
Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />
und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r Gewährleistung gesichert ist,<br />
3. satzungsmäßige Mitglie<strong>de</strong>r geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und<br />
Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft Anwartschaft auf die in <strong>de</strong>r Gemeinschaft übliche Versorgung<br />
bei vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r Gewährleistung gesichert ist,<br />
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung<br />
einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Über das Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen<br />
nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung <strong>de</strong>r Gewährleistung auf weitere<br />
Beschäftigungen entschei<strong>de</strong>t für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren Arbeitgebern, die <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s unterstehen, das zuständige<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>m die<br />
Arbeitgeber, Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die<br />
Gewährleistung von Anwartschaften begrün<strong>de</strong>t die Versicherungsfreiheit von Beginn <strong>de</strong>s<br />
Monats an, in <strong>de</strong>m die Zusicherung <strong>de</strong>r Anwartschaften vertraglich erfolgt.<br />
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die<br />
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch),<br />
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch)<br />
o<strong>de</strong>r<br />
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit<br />
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit o<strong>de</strong>r Pflegetätigkeit; § 8<br />
Abs. 2 Viertes Buch ist mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass eine Zusammenrechnung mit<br />
einer nicht geringfügigen Beschäftigung o<strong>de</strong>r nicht geringfügigen selbständigen<br />
Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht<br />
für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a <strong>de</strong>s Vierten Buches, die<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit<br />
verzichten; <strong>de</strong>r Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren<br />
geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt wer<strong>de</strong>n und ist für die Dauer<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigungen bin<strong>de</strong>nd. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im