Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 20<br />
Dritten Buches bemisst,<br />
4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn<br />
<strong>de</strong>r Leistung versicherungspflichtig waren.<br />
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von <strong>de</strong>m Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt<br />
erhalten, das das <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r Pflegetätigkeit entsprechen<strong>de</strong> Pflegegeld im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 37 <strong>de</strong>s Elften Buches nicht übersteigt, gelten <strong>als</strong> nicht erwerbsmäßig tätig; sie<br />
sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig<br />
tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr <strong>als</strong> 30 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich<br />
beschäftigt o<strong>de</strong>r selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a<br />
versicherungspflichtig. Wehrdienstleisten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>, die für die<br />
Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten o<strong>de</strong>r Leistungen für Selbständige<br />
nach § 13a <strong>de</strong>s Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2<br />
versicherungspflichtig; die Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit gilt in diesen<br />
Fällen <strong>als</strong> nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im<br />
Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht<br />
nach § 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach <strong>de</strong>r die<br />
höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4<br />
erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.<br />
SGB 6 § 4 Versicherungspflicht auf Antrag<br />
(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind<br />
1. Entwicklungshelfer im Sinne <strong>de</strong>s Entwicklungshelfer-Gesetzes, die<br />
Entwicklungsdienst o<strong>de</strong>r Vorbereitungsdienst leisten,<br />
2. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,<br />
3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die<br />
Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in <strong>de</strong>m die Verordnung (EWG) Nr.<br />
1408/71 anzuwen<strong>de</strong>n ist, wenn sie<br />
a) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und<br />
b) nicht nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eines an<strong>de</strong>ren Staates, in <strong>de</strong>m die<br />
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwen<strong>de</strong>n ist, pflichtversichert o<strong>de</strong>r<br />
freiwillig versichert sind,<br />
wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im<br />
Inland hat. Personen, <strong>de</strong>nen für die Zeit <strong>de</strong>s Dienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschäftigung im<br />
Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Nachversicherung auch ohne Antrag <strong>als</strong> versicherungspflichtig.<br />
(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend<br />
selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren<br />
nach <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> einer<br />
Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.<br />
(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die<br />
1. eine <strong>de</strong>r in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen beziehen und nicht<br />
nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig sind,<br />
2. nur <strong>de</strong>shalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die<br />
Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung von Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie<br />
im letzten Jahr vor Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung von<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18<br />
Monate.<br />
Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.<br />
(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von <strong>de</strong>r<br />
Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz<br />
3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit o<strong>de</strong>r die Befreiung von <strong>de</strong>r<br />
Versicherungspflicht auf je<strong>de</strong> Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit, kann ein<br />
Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt wer<strong>de</strong>n. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit<br />
o<strong>de</strong>r die Befreiung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt