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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 19<br />

7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges<br />

gehören o<strong>de</strong>r <strong>als</strong> Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht<br />

mehr <strong>als</strong> vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,<br />

8. Gewerbetreiben<strong>de</strong>, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer<br />

Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne <strong>de</strong>r §§ 2 und 3<br />

<strong>de</strong>r Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 <strong>de</strong>r<br />

Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in<br />

die Handwerksrolle eingetragen, gilt <strong>als</strong> Gewerbetreiben<strong>de</strong>r, wer <strong>als</strong><br />

Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in<br />

die Handwerksrolle erfüllt,<br />

9. Personen, die<br />

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen<br />

versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, <strong>de</strong>ssen<br />

Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro<br />

im Monat übersteigt, und<br />

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,<br />

10. Personen für die Dauer <strong>de</strong>s Bezugs eines Zuschusses nach § 421l <strong>de</strong>s Dritten<br />

Buches.<br />

Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in diese Tätigkeit nach<br />

Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht<br />

versicherungspflichtig, wer mit <strong>de</strong>r Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l <strong>de</strong>s<br />

Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach<br />

<strong>de</strong>m Gesetz über die Alterssicherung <strong>de</strong>r Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten<br />

1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten o<strong>de</strong>r Erfahrungen im<br />

Rahmen beruflicher Bildung erwerben,<br />

2. nicht Personen, die <strong>als</strong> geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2<br />

auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.<br />

SGB 6 § 3 Sonstige Versicherte<br />

Versicherungspflichtig sind Personen in <strong>de</strong>r Zeit,<br />

1. für die ihnen Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),<br />

1a. in <strong>de</strong>r sie einen Pflegebedürftigen im Sinne <strong>de</strong>s § 14 <strong>de</strong>s Elften Buches<br />

nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich in seiner häuslichen<br />

Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn <strong>de</strong>r<br />

Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus <strong>de</strong>r sozialen o<strong>de</strong>r einer<br />

privaten Pflegeversicherung hat,<br />

2. in <strong>de</strong>r sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst<br />

leisten,<br />

3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld,<br />

Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld o<strong>de</strong>r Arbeitslosengeld beziehen, wenn<br />

sie im letzten Jahr vor Beginn <strong>de</strong>r Leistung zuletzt versicherungspflichtig<br />

waren,<br />

3a. für die sie von <strong>de</strong>n jeweils zuständigen Trägern nach <strong>de</strong>m Zweiten Buch o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s Zweiten Buches zuständigen Träger<br />

Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger <strong>de</strong>r Leistung,<br />

a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise o<strong>de</strong>r<br />

b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>s Zweiten Buches beziehen<br />

o<strong>de</strong>r<br />

c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />

keinen Anspruch auf Ausbildungsför<strong>de</strong>rung haben o<strong>de</strong>r<br />

d) <strong>de</strong>ren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetzes o<strong>de</strong>r nach § 66 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s

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