Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 19<br />
7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges<br />
gehören o<strong>de</strong>r <strong>als</strong> Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht<br />
mehr <strong>als</strong> vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,<br />
8. Gewerbetreiben<strong>de</strong>, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer<br />
Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne <strong>de</strong>r §§ 2 und 3<br />
<strong>de</strong>r Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 <strong>de</strong>r<br />
Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in<br />
die Handwerksrolle eingetragen, gilt <strong>als</strong> Gewerbetreiben<strong>de</strong>r, wer <strong>als</strong><br />
Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in<br />
die Handwerksrolle erfüllt,<br />
9. Personen, die<br />
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen<br />
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, <strong>de</strong>ssen<br />
Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro<br />
im Monat übersteigt, und<br />
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,<br />
10. Personen für die Dauer <strong>de</strong>s Bezugs eines Zuschusses nach § 421l <strong>de</strong>s Dritten<br />
Buches.<br />
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in diese Tätigkeit nach<br />
Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht<br />
versicherungspflichtig, wer mit <strong>de</strong>r Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l <strong>de</strong>s<br />
Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach<br />
<strong>de</strong>m Gesetz über die Alterssicherung <strong>de</strong>r Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne<br />
<strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten<br />
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten o<strong>de</strong>r Erfahrungen im<br />
Rahmen beruflicher Bildung erwerben,<br />
2. nicht Personen, die <strong>als</strong> geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2<br />
auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.<br />
SGB 6 § 3 Sonstige Versicherte<br />
Versicherungspflichtig sind Personen in <strong>de</strong>r Zeit,<br />
1. für die ihnen Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),<br />
1a. in <strong>de</strong>r sie einen Pflegebedürftigen im Sinne <strong>de</strong>s § 14 <strong>de</strong>s Elften Buches<br />
nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich in seiner häuslichen<br />
Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn <strong>de</strong>r<br />
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus <strong>de</strong>r sozialen o<strong>de</strong>r einer<br />
privaten Pflegeversicherung hat,<br />
2. in <strong>de</strong>r sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst<br />
leisten,<br />
3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld,<br />
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld o<strong>de</strong>r Arbeitslosengeld beziehen, wenn<br />
sie im letzten Jahr vor Beginn <strong>de</strong>r Leistung zuletzt versicherungspflichtig<br />
waren,<br />
3a. für die sie von <strong>de</strong>n jeweils zuständigen Trägern nach <strong>de</strong>m Zweiten Buch o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s Zweiten Buches zuständigen Träger<br />
Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger <strong>de</strong>r Leistung,<br />
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise o<strong>de</strong>r<br />
b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>s Zweiten Buches beziehen<br />
o<strong>de</strong>r<br />
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />
keinen Anspruch auf Ausbildungsför<strong>de</strong>rung haben o<strong>de</strong>r<br />
d) <strong>de</strong>ren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetzes o<strong>de</strong>r nach § 66 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s