06.08.2014 Aufrufe

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 18<br />

Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis<br />

Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes<br />

SGB 6 § 1 Beschäftigte<br />

Versicherungspflichtig sind<br />

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r zu ihrer Berufsausbildung<br />

beschäftigt sind; während <strong>de</strong>s Bezuges von Kurzarbeiter- o<strong>de</strong>r<br />

Winterausfallgeld nach <strong>de</strong>m Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht<br />

fort,<br />

2. behin<strong>de</strong>rte Menschen, die<br />

a) in anerkannten Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen o<strong>de</strong>r in nach <strong>de</strong>m<br />

Blin<strong>de</strong>nwarenvertriebsgesetz anerkannten Blin<strong>de</strong>nwerkstätten o<strong>de</strong>r für<br />

diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,<br />

b) in Anstalten, Heimen o<strong>de</strong>r gleichartigen Einrichtungen in gewisser<br />

Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel <strong>de</strong>r Leistung<br />

eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung<br />

entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r<br />

Einrichtung,<br />

3. Personen, die in Einrichtungen <strong>de</strong>r Jugendhilfe o<strong>de</strong>r in<br />

Berufsbildungswerken o<strong>de</strong>r ähnlichen Einrichtungen für behin<strong>de</strong>rte Menschen<br />

für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

3a. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines<br />

Berufsausbildungsvertrages nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz ausgebil<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

4. Mitglie<strong>de</strong>r geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige<br />

ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und<br />

während <strong>de</strong>r Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.<br />

Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r zu ihrer<br />

Berufsausbildung beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland<br />

bei einer amtlichen Vertretung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>ren Leitern,<br />

<strong>de</strong>utschen Mitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Bediensteten beschäftigt sind. Personen, die Wehrdienst<br />

leisten und nicht in einem Dienstverhältnis <strong>als</strong> Berufssoldat o<strong>de</strong>r Soldat auf Zeit<br />

stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig;<br />

sie gelten <strong>als</strong> Wehrdienstleisten<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4.<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s einer Aktiengesellschaft sind in <strong>de</strong>m Unternehmen, <strong>de</strong>ssen<br />

Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei<br />

Konzernunternehmen im Sinne <strong>de</strong>s § 18 <strong>de</strong>s Aktiengesetzes <strong>als</strong> ein Unternehmen gelten.<br />

Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten <strong>als</strong> Beschäftigte im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Rechts <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>.<br />

SGB 6 § 2 Selbständig Tätige<br />

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige<br />

1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit<br />

keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,<br />

2. Pflegepersonen, die in <strong>de</strong>r Kranken-, Wochen-, Säuglings- o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rpflege<br />

tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen<br />

versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,<br />

3. Hebammen und Entbindungspfleger,<br />

4. Seelotsen <strong>de</strong>r Reviere im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes über das Seelotswesen,<br />

5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung <strong>de</strong>s<br />

Künstlersozialversicherungsgesetzes,<br />

6. Hausgewerbetreiben<strong>de</strong>,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!