Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 179<br />
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften<br />
SGB 6 § 320 Bußgeldvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r leichtfertig<br />
1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig o<strong>de</strong>r nicht<br />
rechtzeitig erstattet,<br />
2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft o<strong>de</strong>r eine Än<strong>de</strong>rung nicht, nicht<br />
richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig erteilt o<strong>de</strong>r mitteilt<br />
o<strong>de</strong>r<br />
3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen nicht, nicht<br />
vollständig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig vorlegt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhun<strong>de</strong>rt Euro<br />
geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<br />
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die<br />
<strong>Rentenversicherung</strong>sträger im Rahmen <strong>de</strong>r Prüfung bei <strong>de</strong>n Arbeitgebern nach § 28p <strong>de</strong>s<br />
Vierten Buches insbeson<strong>de</strong>re mit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit, <strong>de</strong>n Krankenkassen, <strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zollverwaltung, <strong>de</strong>n in § 71 <strong>de</strong>s Aufenthaltsgesetzes genannten Behör<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n nach Lan<strong>de</strong>srecht für die Verfolgung und Ahndung von<br />
Ordnungswidrigkeiten nach <strong>de</strong>m Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behör<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r Sozialhilfe, <strong>de</strong>n Unfallversicherungsträgern und <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsschutz zuständigen Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete<br />
Anhaltspunkte für<br />
1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,<br />
2. eine Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit von Auslän<strong>de</strong>rn ohne <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 <strong>de</strong>s Aufenthaltsgesetzes, eine<br />
Aufenthaltsgestattung o<strong>de</strong>r eine Duldung, die zur Ausübung <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigung berechtigen, o<strong>de</strong>r eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />
Dritten Buches,<br />
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s<br />
Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit,<br />
einem Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Kranken-, Pflege- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />
o<strong>de</strong>r einem Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe o<strong>de</strong>r gegen die Mel<strong>de</strong>pflicht nach § 8a<br />
<strong>de</strong>s Asylbewerberleistungsgesetzes,<br />
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,<br />
5. Verstöße gegen die Bestimmungen <strong>de</strong>s Vierten, Fünften und Siebten Buches<br />
sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von<br />
Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n<br />
Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,<br />
6. Verstöße gegen die Steuergesetze,<br />
7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz<br />
ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behör<strong>de</strong>n,<br />
die Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe sowie die Behör<strong>de</strong>n nach § 71 <strong>de</strong>s Aufenthaltsgesetzes. Die<br />
Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe <strong>de</strong>r<br />
Meldungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers und die Einziehung <strong>de</strong>r Beiträge zur Sozialversicherung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
SGB 6 Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM<br />
( Fundstelle <strong>de</strong>s Originaltextes: BGBl. I 2002, 869 - 870,<br />
bzgl. <strong>de</strong>r einzelnen Än<strong>de</strong>rungen vgl. Fußnote)<br />
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I Jahr I Durchschnittsentgelt I