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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 177<br />

min<strong>de</strong>stens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in <strong>de</strong>m in § 114 Abs.<br />

1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anspruch o<strong>de</strong>r<br />

die Höhe von <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wur<strong>de</strong> hierbei die<br />

jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt o<strong>de</strong>r hätte sie berücksichtigt wer<strong>de</strong>n<br />

können, gilt dies auch weiterhin.<br />

(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese<br />

Rente bereits für die Zeit, in <strong>de</strong>r sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland<br />

gehabt haben, einen Anspruch hatten.<br />

SGB 6 § 318 Ermessensleistungen an beson<strong>de</strong>re Personengruppen<br />

(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich gewöhnlich im Ausland aufhalten,<br />

können die Rente wie Deutsche bei einem entsprechen<strong>de</strong>n Aufenthalt erhalten, wenn sie<br />

1. zwischen <strong>de</strong>m 30. Januar 1933 und <strong>de</strong>m 8. Mai 1945 das Gebiet <strong>de</strong>s Deutschen<br />

Reiches o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von<br />

ihnen nicht zu vertreten<strong>de</strong>n und durch die politischen Verhältnisse<br />

bedingten beson<strong>de</strong>ren Zwangslage zu entziehen, o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>n gleichen<br />

Grün<strong>de</strong>n in diese Gebiete nicht zurückkehren konnten,<br />

2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bun<strong>de</strong>svertriebenengesetz) aus <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n<br />

Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingeglie<strong>de</strong>rten Gebieten sind<br />

und <strong>als</strong> solche im Inland anerkannt sind o<strong>de</strong>r<br />

3. früher <strong>de</strong>utsche Staatsangehörige waren und <strong>als</strong> Angehörige <strong>de</strong>utscher<br />

geistlicher Genossenschaften o<strong>de</strong>r ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend<br />

religiösen o<strong>de</strong>r sittlichen Beweggrün<strong>de</strong>n mit Krankenpflege, Unterricht,<br />

Seelsorge o<strong>de</strong>r ähnlichen gemeinnützigen Tätigkeiten außerhalb <strong>de</strong>s Gebiets<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland nach <strong>de</strong>m Stand bis zum 3. Oktober 1990<br />

beschäftigt waren und bis zum 31. Dezember 1984 Anspruch auf eine Rente<br />

entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von Renten an Hinterbliebene <strong>de</strong>r in<br />

Absatz 1 genannten Versicherten, die selbst we<strong>de</strong>r Deutsche sind noch zu <strong>de</strong>n<br />

Berechtigten nach Absatz 1 gehören. Sie erhalten 70 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Rente an<br />

Hinterbliebene.<br />

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente <strong>als</strong> Ermessensleistung und<br />

könnte diese Leistung nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r 2 nicht mehr erbracht wer<strong>de</strong>n, gelten<br />

Versicherte und ihre Hinterbliebenen insoweit <strong>als</strong> Berechtigte.<br />

(4) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht <strong>als</strong> Leistungen <strong>de</strong>r sozialen<br />

Sicherheit.<br />

SGB 6 § 319 Zusatzleistungen<br />

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf<br />

einen Zuschuss zu <strong>de</strong>n Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss<br />

in <strong>de</strong>r bisherigen Höhe zu <strong>de</strong>r Rente und einer sich unmittelbar daran anschließen<strong>de</strong>n<br />

Rente <strong>de</strong>sselben Berechtigten weitergeleistet.<br />

(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kin<strong>de</strong>rzuschuss zu einer Rente nur, wenn<br />

sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen<br />

Anspruch hatten.<br />

Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach <strong>de</strong>m<br />

Übergangsrecht für Renten nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets<br />

SGB 6 § 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in <strong>de</strong>n Jahren 1992 und 1993<br />

Ist <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Berechtigten nach Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften dieses Buches ermittelte<br />

Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente bei Rentenbeginn in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31.<br />

Dezember 1993 niedriger <strong>als</strong> <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Monat <strong>de</strong>s Rentenbeginns nach <strong>de</strong>m<br />

Übergangsrecht für Renten nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets einschließlich<br />

<strong>de</strong>r darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ermittelte<br />

Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe <strong>de</strong>r Differenz geleistet, solange die<br />

rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom 1.

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