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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 176<br />

Auffüllbetrag, <strong>de</strong>r <strong>als</strong> Zuschuss zu <strong>de</strong>n Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt,<br />

wird dieser in <strong>de</strong>r bisherigen Höhe weitergeleistet. Rentenerhöhungen, die sich<br />

aufgrund von Rentenanpassungen nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 ergeben, wer<strong>de</strong>n hierauf<br />

angerechnet.<br />

SGB 6 § 315a Auffüllbetrag<br />

Ist <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Berechtigten nach Anwendung <strong>de</strong>s § 307a ermittelte Monatsbetrag <strong>de</strong>r<br />

Rente für Dezember 1991 niedriger <strong>als</strong> <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>nselben Monat ausgezahlte und nach<br />

<strong>de</strong>m am 31. Dezember 1991 gelten<strong>de</strong>n Recht o<strong>de</strong>r nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehen<strong>de</strong><br />

Rentenbetrag einschließlich <strong>de</strong>s Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe<br />

<strong>de</strong>r Differenz geleistet. Bei <strong>de</strong>m Vergleich wer<strong>de</strong>n die für Dezember 1991 nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach <strong>de</strong>r Verordnung über<br />

die freiwillige und zusätzliche Versicherung in <strong>de</strong>r Sozialversicherung vom 28. Januar<br />

1947 und Zusatzrenten nach <strong>de</strong>r Verordnung über die freiwillige Versicherung auf<br />

Zusatzrente bei <strong>de</strong>r Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht. Bei<br />

<strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r für Dezember 1991 nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets<br />

geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl.<br />

Nr. 38 S. 495) mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass eine vor Angleichung höhere Rente so<br />

lange geleistet wird, bis die anzugleichen<strong>de</strong> Rente <strong>de</strong>n bisherigen Betrag übersteigt.<br />

Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei je<strong>de</strong>r Rentenanpassung um ein Fünftel<br />

<strong>de</strong>s Auffüllbetrags, min<strong>de</strong>stens aber um 20 Deutsche Mark vermin<strong>de</strong>rt; durch die<br />

Vermin<strong>de</strong>rung darf <strong>de</strong>r bisherige Zahlbetrag <strong>de</strong>r Rente nicht unterschritten wer<strong>de</strong>n. Ein<br />

danach noch verbleiben<strong>de</strong>r Auffüllbetrag wird bei <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Rentenanpassungen im<br />

Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.<br />

SGB 6 § 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets<br />

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine<br />

1. Rente nach <strong>de</strong>r Verordnung über die Neuregelung <strong>de</strong>r freiwilligen<br />

Versicherungen in <strong>de</strong>r Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S.<br />

823),<br />

2. Zusatzrente nach <strong>de</strong>r Verordnung über die freiwillige und zusätzliche<br />

Versicherung in <strong>de</strong>r Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,<br />

3. Zusatzrente nach <strong>de</strong>r Verordnung über die freiwillige Versicherung auf<br />

Zusatzrente bei <strong>de</strong>r Sozialversicherung vom 15. März 1968,<br />

wird diese in Höhe <strong>de</strong>s um 6,84 vom Hun<strong>de</strong>rt erhöhten bisherigen Betrages<br />

weitergeleistet.<br />

SGB 6 § 316<br />

(weggefallen)<br />

Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland<br />

SGB 6 § 317 Grundsatz<br />

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor <strong>de</strong>m Zeitpunkt, von <strong>de</strong>m an geän<strong>de</strong>rte<br />

Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein<br />

aus Anlass <strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rung nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>m<br />

Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht o<strong>de</strong>r nicht in<br />

vollem Umfang gezahlt wer<strong>de</strong>n konnte. Die Rente ist min<strong>de</strong>stens aus <strong>de</strong>n bisherigen<br />

persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.<br />

(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, <strong>de</strong>r die Staatsangehörigkeit eines Staates<br />

hat, in <strong>de</strong>m die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwen<strong>de</strong>n ist, ist min<strong>de</strong>stens aus <strong>de</strong>n<br />

persönlichen Entgeltpunkten <strong>de</strong>s verstorbenen Versicherten zu leisten, aus <strong>de</strong>nen seine<br />

Rente geleistet wor<strong>de</strong>n ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer<br />

Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem To<strong>de</strong> bezogen hat.<br />

(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente<br />

aufgrund einer nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 eingetretene Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n Verhältnissen,<br />

die für die Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von<br />

Be<strong>de</strong>utung sind, neu festzustellen, ist bei <strong>de</strong>r Neufeststellung das am 1. Januar 1992<br />

gelten<strong>de</strong> Recht anzuwen<strong>de</strong>n. Hierbei sind für Berechtigte, die die Staatsangehörigkeit<br />

eines Staates haben, in <strong>de</strong>m die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwen<strong>de</strong>n ist,

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