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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 175<br />

bis 3) nicht.<br />

(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter<br />

Erwerbsfähigkeit und <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung<br />

o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von<br />

Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31.<br />

Dezember 2007 nicht <strong>als</strong> Hinzuverdienst.<br />

SGB 6 § 313a Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld<br />

Bestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter<br />

Erwerbsfähigkeit, wird auf die Rente das für <strong>de</strong>nselben Zeitraum geleistete<br />

Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn das<br />

Arbeitslosengeld<br />

1. nur vorläufig bis zur Feststellung <strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rten Erwerbsfähigkeit<br />

geleistet wird o<strong>de</strong>r<br />

2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird, die insgesamt nach <strong>de</strong>m<br />

Beginn <strong>de</strong>r Rente wegen Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rente für Bergleute o<strong>de</strong>r<br />

nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> einer Leistung zur Teilhabe, wegen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anspruch auf die<br />

Rente nicht bestan<strong>de</strong>n hat, erfüllt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld anzuwen<strong>de</strong>n, auf das erst nach <strong>de</strong>m<br />

31. Dezember 2000 ein Anspruch entsteht.<br />

SGB 6 § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen To<strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>m Beitrittsgebiet<br />

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente aufgrund<br />

<strong>de</strong>s im Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n Rechts o<strong>de</strong>r bestand ein solcher Anspruch nur <strong>de</strong>shalb<br />

nicht, weil die im Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Voraussetzungen nicht erfüllt<br />

waren, wer<strong>de</strong>n vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente die<br />

Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen To<strong>de</strong>s angewen<strong>de</strong>t.<br />

(2) Hatte <strong>de</strong>r Versicherte o<strong>de</strong>r die Witwe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Witwer am 18. Mai 1990 <strong>de</strong>n<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente aufgrund <strong>de</strong>s im<br />

Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n Rechts o<strong>de</strong>r bestand ein solcher Anspruch nur <strong>de</strong>shalb nicht,<br />

weil die im Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Voraussetzungen nicht erfüllt waren,<br />

wer<strong>de</strong>n vom 1. Januar 1992 an auf die Waisenrente die Vorschriften über die<br />

Einkommensanrechnung auf Renten wegen To<strong>de</strong>s angewen<strong>de</strong>t.<br />

SGB 6 § 314b Befristung <strong>de</strong>r Rente wegen Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r Erwerbsunfähigkeit<br />

Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen<br />

Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r Erwerbsunfähigkeit und ist <strong>de</strong>r jeweilige Anspruch nach Ablauf<br />

<strong>de</strong>r Frist von <strong>de</strong>r jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu<br />

wie<strong>de</strong>rholen, es sei <strong>de</strong>nn, die Versicherten vollen<strong>de</strong>n innerhalb von zwei Jahren nach<br />

Beginn <strong>de</strong>r sich anschließen<strong>de</strong>n Frist das 60. Lebensjahr.<br />

Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen<br />

SGB 6 § 315 Zuschuss zur Krankenversicherung<br />

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu <strong>de</strong>n Aufwendungen für<br />

die Krankenversicherung und war <strong>de</strong>r Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>de</strong>r bei einem <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Aufsicht<br />

unterliegen<strong>de</strong>n Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Höhe zu <strong>de</strong>r Rente und einer sich unmittelbar daran anschließen<strong>de</strong>n<br />

Rente <strong>de</strong>sselben Berechtigten weitergeleistet.<br />

(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu <strong>de</strong>n Aufwendungen für die<br />

Krankenversicherung, <strong>de</strong>r nicht nur nach Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften eines<br />

Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher <strong>als</strong> <strong>de</strong>r Beitragsanteil war, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>als</strong> Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte<br />

Rentenbezieher zu tragen hat, wird <strong>de</strong>r Zuschuss zu <strong>de</strong>r Rente und einer sich<br />

unmittelbar daran anschließen<strong>de</strong>n Rente <strong>de</strong>sselben Berechtigten min<strong>de</strong>stens in <strong>de</strong>r<br />

bisherigen Höhe, höchstens in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r tatsächlichen Aufwendungen für die<br />

Krankenversicherung, weitergeleistet.<br />

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen

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