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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 174<br />

1. bei einer Rente aus eigener<br />

Versicherung<br />

100 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />

2. bei einer Witwenrente o<strong>de</strong>r<br />

Witwerrente<br />

60 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

<strong>de</strong>s Betrages, <strong>de</strong>r sich ergibt, wenn <strong>de</strong>r im Dezember 1991 zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong> persönliche<br />

Vomhun<strong>de</strong>rtsatz mit zwei Dritteln <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.<br />

(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit,<br />

Erwerbsunfähigkeit o<strong>de</strong>r für Bergleute ist § 96a unter Beachtung <strong>de</strong>r<br />

Hinzuverdienstgrenzen <strong>de</strong>s Absatzes 3 mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass die Regelungen<br />

zur Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und<br />

die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung für die Rente wegen<br />

Erwerbsunfähigkeit entsprechend gelten.<br />

(2) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird<br />

1. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, in Höhe von zwei<br />

Dritteln o<strong>de</strong>r in Höhe von einem Drittel,<br />

2. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Überschreiten <strong>de</strong>r<br />

Hinzuverdienstgrenze <strong>de</strong>s Absatzes 3 Nr. 1 und weiterem Vorliegen von<br />

Erwerbsunfähigkeit in Höhe <strong>de</strong>r Rente wegen Berufsunfähigkeit unter<br />

Beachtung <strong>de</strong>r Hinzuverdienstgrenzen <strong>de</strong>s Absatzes 3 Nr. 2,<br />

3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln o<strong>de</strong>r in<br />

Höhe von einem Drittel<br />

geleistet.<br />

(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt<br />

1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel <strong>de</strong>r monatlichen<br />

Bezugsgröße,<br />

2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit<br />

a) in voller Höhe das 52,5fache,<br />

b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,<br />

c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache<br />

<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit <strong>de</strong>n Entgeltpunkten (§<br />

66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) <strong>de</strong>s letzten Kalen<strong>de</strong>rjahres vor Eintritt <strong>de</strong>r<br />

Berufsunfähigkeit, min<strong>de</strong>stens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,<br />

3. bei einer Rente für Bergleute<br />

a) in voller Höhe das 70fache,<br />

b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,<br />

c) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache<br />

<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit <strong>de</strong>n Entgeltpunkten (§<br />

66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) <strong>de</strong>s letzten Kalen<strong>de</strong>rjahres vor Eintritt <strong>de</strong>r im<br />

Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3, min<strong>de</strong>stens jedoch mit 0,5<br />

Entgeltpunkten.<br />

(4) Bestand am 31. Dezember 2000 neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld, das bei <strong>de</strong>r Feststellung eines Hinzuverdienstes <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen gleichstand, verbleibt es dabei, solange das<br />

Arbeitslosengeld geleistet wird.<br />

(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

dieses Gesetzes neu zu berechnen, wer<strong>de</strong>n <strong>als</strong> Entgeltpunkte im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3<br />

die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Beitrittsgebiets berechnete Invali<strong>de</strong>nrente o<strong>de</strong>r Bergmannsinvali<strong>de</strong>nrente hatten<br />

und die die persönlichen Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bezug von Blin<strong>de</strong>ngeld o<strong>de</strong>r<br />

Son<strong>de</strong>rpflegegeld nach <strong>de</strong>n am 31. Dezember 1991 gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze (Absätze 1

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