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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 173<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellten <strong>als</strong> auch <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> und ruhte wegen einer Rente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung die Rente<br />

mit <strong>de</strong>n Zeiten <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> vorrangig, verbleibt es für<br />

die Leistung dieser Rente dabei.<br />

(5) Der Grenzbetrag beträgt<br />

1. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> nicht erfüllt ist,<br />

a) bei Renten aus eigener<br />

Versicherung<br />

80 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />

b) bei Witwenrenten o<strong>de</strong>r<br />

Witwerrenten<br />

48 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />

2. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> erfüllt ist,<br />

a) bei Renten aus eigener<br />

Versicherung<br />

95 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />

b) bei Witwenrenten o<strong>de</strong>r<br />

Witwerrenten<br />

57 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

eines Zwölftels <strong>de</strong>s Jahresarbeitsverdienstes, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Rente aus <strong>de</strong>r<br />

Unfallversicherung zugrun<strong>de</strong> liegt, min<strong>de</strong>stens jedoch <strong>de</strong>s Betrages, <strong>de</strong>r sich ergibt,<br />

wenn <strong>de</strong>r im Dezember 1991 zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> persönliche Vomhun<strong>de</strong>rtsatz mit zwei<br />

Dritteln <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Min<strong>de</strong>stgrenzbetrag). Beruht<br />

die Rente ausschließlich auf Zeiten <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong>, ist <strong>de</strong>r<br />

persönliche Vomhun<strong>de</strong>rtsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Beruht sie auch auf Zeiten<br />

<strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellten, ist ein durchschnittlicher<br />

persönlicher Vomhun<strong>de</strong>rtsatz zu ermitteln, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vomhun<strong>de</strong>rtsatz nach Satz 2 und<br />

<strong>de</strong>r persönliche Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r<br />

Angestellten mit <strong>de</strong>r ihrer Ermittlung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n jeweiligen Anzahl an Monaten<br />

vervielfältigt und die Summe bei<strong>de</strong>r Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt<br />

wird. Liegt <strong>de</strong>r Rente ein persönlicher Vomhun<strong>de</strong>rtsatz nicht zugrun<strong>de</strong>, ist<br />

Min<strong>de</strong>stgrenzbetrag das bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei<br />

Witwenrenten o<strong>de</strong>r Witwerrenten das 30fache <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts. Für die ersten<br />

drei Monate nach Beginn <strong>de</strong>r Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente wird <strong>de</strong>r Grenzbetrag mit <strong>de</strong>m<br />

für eine Rente aus eigener Versicherung gelten<strong>de</strong>n Vomhun<strong>de</strong>rtsatz ermittelt.<br />

(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten<br />

das 20fache <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts.<br />

(7) Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r einer Berufskrankheit<br />

ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an eine Witwe o<strong>de</strong>r<br />

einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag <strong>als</strong><br />

Vollrente.<br />

(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten<br />

und von Leistungen aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine<br />

Rente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung, die für die Leistung <strong>de</strong>r Rente nicht zu<br />

berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.<br />

SGB 6 § 312 Min<strong>de</strong>stgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1979<br />

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem<br />

Versicherungsfall vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente<br />

aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung, beträgt <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stgrenzbetrag<br />

1. bei einer Rente aus eigener<br />

Versicherung<br />

85 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />

2. bei einer Witwenrente o<strong>de</strong>r<br />

Witwerrente<br />

51 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

<strong>de</strong>s Betrages, <strong>de</strong>r sich ergibt, wenn <strong>de</strong>r im Dezember 1991 zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong><br />

persönliche Vomhun<strong>de</strong>rtsatz mit zwei Dritteln <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts vervielfältigt<br />

wird.<br />

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine<br />

Wartezeit in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> erfüllt ist und die auf einem<br />

Versicherungsfall vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer<br />

Rente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung, die auf einem Unfall o<strong>de</strong>r Tod vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

1979 beruht, beträgt <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stgrenzbetrag

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