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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 172<br />

<strong>de</strong>r Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in <strong>de</strong>r am 1. Dezember 1998 gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit<br />

ab 1. Dezember 1998.<br />

SGB 6 § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach <strong>de</strong>m Anspruchs- und<br />

Anwartschaftsüberführungsgesetz<br />

Eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten <strong>de</strong>r<br />

Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach <strong>de</strong>m Anspruchs- und<br />

Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitseinkommen nach § 7 <strong>de</strong>s Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>s Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, o<strong>de</strong>r die Zeiten enthält, die nach § 22a <strong>de</strong>s Fremdrentengesetzes begrenzt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, ist neu festzustellen. Bei <strong>de</strong>r Neufeststellung <strong>de</strong>r Rente sind § 6 Abs. 2<br />

o<strong>de</strong>r 3 und § 7 <strong>de</strong>s Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a <strong>de</strong>s<br />

Fremdrentengesetzes und § 307b in <strong>de</strong>r am 1. Mai 1999 gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 4 Abs. 4 <strong>de</strong>s<br />

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.<br />

SGB 6 § 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während <strong>de</strong>s Bezugs einer Invali<strong>de</strong>nrente<br />

Wur<strong>de</strong>n während <strong>de</strong>s Bezugs einer Invali<strong>de</strong>nrente o<strong>de</strong>r einer Versorgung wegen<br />

Invalidität o<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>s Bezugs von Blin<strong>de</strong>ngeld o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rpflegegeld nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991 Zeiten einer<br />

Beschäftigung zurückgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch auf Neufeststellung<br />

einer nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches berechneten Rente, wenn sie vor <strong>de</strong>m 1. Juli<br />

2002 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei <strong>de</strong>r Neufeststellung <strong>de</strong>r Rente<br />

die Regelungen über die Berücksichtigung von Beitragszeiten aufgrund einer<br />

Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit während <strong>de</strong>s Bezugs einer Leistung nach<br />

Satz 1 in <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 1. Juli 2002 gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n. Der neu<br />

festgestellten Rente sind min<strong>de</strong>stens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte<br />

zugrun<strong>de</strong> zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte<br />

auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen o<strong>de</strong>r eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten <strong>de</strong>s Rentenbeziehers eingetreten ist.<br />

Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen<br />

SGB 6 § 311 Rente und Leistungen aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach <strong>de</strong>n Vorschriften im<br />

Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus<br />

<strong>de</strong>r Unfallversicherung, die für die Leistung <strong>de</strong>r Rente zu berücksichtigen war, wird<br />

die Rente insoweit nicht geleistet, <strong>als</strong> die Summe dieser Renten <strong>de</strong>n Grenzbetrag<br />

übersteigt.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r<br />

unberücksichtigt<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r zusammentreffen<strong>de</strong>n Renten bleiben<br />

1. bei <strong>de</strong>r Rente<br />

a) <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Grenzbetrag übersteigt,<br />

b) <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage<br />

entfallen<strong>de</strong> Anteil,<br />

c) <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Erhöhungsbetrag in Waisenrenten entfallen<strong>de</strong> Anteil,<br />

2. bei <strong>de</strong>r Verletztenrente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung je 16,67 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts für je<strong>de</strong>n Prozentpunkt <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Erwerbsfähigkeit, wenn diese min<strong>de</strong>stens 60 vom Hun<strong>de</strong>rt beträgt und die<br />

Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose o<strong>de</strong>r<br />

Siliko-Tuberkulose geleistet wird.<br />

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach <strong>de</strong>n Vorschriften im<br />

Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus<br />

<strong>de</strong>r Unfallversicherung, die für die Leistung <strong>de</strong>r Rente nicht zu berücksichtigen war,<br />

verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.<br />

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach <strong>de</strong>n Vorschriften im<br />

Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl <strong>de</strong>r

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