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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 171<br />

SGB 6 § 307d<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 308 Umstellungsrenten<br />

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die <strong>als</strong> Renten wegen<br />

Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.<br />

(2) Umstellungsrenten <strong>als</strong> Renten wegen Erwerbsunfähigkeit wer<strong>de</strong>n auf Antrag nach <strong>de</strong>n<br />

vom 1. Januar 1992 an gelten<strong>de</strong>n Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte nach<br />

Vollendung <strong>de</strong>s 55. Lebensjahres für zwölf Kalen<strong>de</strong>rmonate Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind<br />

und sie erwerbsunfähig sind. Diese neu berechneten Renten wer<strong>de</strong>n nur geleistet, wenn<br />

sie um zwei Dreizehntel höher sind <strong>als</strong> die Umstellungsrenten.<br />

(3) Entgeltpunkte für am 1. Januar 1992 laufen<strong>de</strong> Umstellungsrenten wer<strong>de</strong>n zu gleichen<br />

Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 15. Lebensjahres<br />

bis zum Kalen<strong>de</strong>rmonat vor <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 55. Lebensjahres <strong>de</strong>r Versicherten<br />

verteilt.<br />

SGB 6 § 309 Neufeststellung auf Antrag<br />

(1) Eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von<br />

Beginn an nach <strong>de</strong>m am 1. Januar 1996 gelten<strong>de</strong>n Recht neu festzustellen und zu<br />

leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und<br />

1 beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten wegen <strong>de</strong>s Besuchs einer Schule, Fachschule o<strong>de</strong>r<br />

Hochschule enthält o<strong>de</strong>r<br />

2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen <strong>de</strong>s Bezugs einer<br />

Übergangsrente, einer Invali<strong>de</strong>nrente bei Erreichen beson<strong>de</strong>rer<br />

Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung o<strong>de</strong>r einer<br />

berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglie<strong>de</strong>r in staatlichen<br />

Einrichtungen zu berücksichtigen sind o<strong>de</strong>r<br />

3. Verfolgungszeiten nach <strong>de</strong>m Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt<br />

sind.<br />

Bei einem Rentenbeginn nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit <strong>de</strong>r Maßgabe<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, dass die Rente auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Rechts festzustellen und zu leisten<br />

ist, das bei erstmaliger Feststellung <strong>de</strong>r Rente anzuwen<strong>de</strong>n war. In Fällen <strong>de</strong>s Satzes<br />

1 Nr. 3 ist bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Rente nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2 <strong>de</strong>r § 11 Satz 2<br />

<strong>de</strong>s Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Zweiten Gesetzes zur<br />

Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer <strong>de</strong>r politischen<br />

Verfolgung in <strong>de</strong>r ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(1a) Eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom<br />

Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach <strong>de</strong>m Beruflichen<br />

Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind o<strong>de</strong>r wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Beruflichen<br />

Rehabilitierungsgesetzes anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2001 nach<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt wor<strong>de</strong>n war.<br />

SGB 6 § 310 Erneute Neufeststellung von Renten<br />

Ist eine Rente, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2001 nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzbuchs<br />

neu festgestellt wor<strong>de</strong>n war, erneut neu festzustellen und sind dabei die persönlichen<br />

Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind <strong>de</strong>r neu festzustellen<strong>de</strong>n Rente min<strong>de</strong>stens die<br />

bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> zu legen; dies gilt nicht, soweit die<br />

bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen<br />

o<strong>de</strong>r eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten <strong>de</strong>s<br />

Rentenbeziehers eingetreten ist.<br />

SGB 6 § 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten <strong>de</strong>r Beschäftigung bei <strong>de</strong>r Deutschen Reichsbahn o<strong>de</strong>r bei<br />

<strong>de</strong>r Deutschen Post<br />

(1) Eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigung bei <strong>de</strong>r Deutschen Reichsbahn o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Deutschen Post und<br />

Arbeitsverdiensten oberhalb <strong>de</strong>r im Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n<br />

Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor <strong>de</strong>m 3.<br />

August 2001 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei <strong>de</strong>r Neufeststellung

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