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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 170<br />

für das Beitragszeiten wegen Kin<strong>de</strong>rerziehung anzuerkennen sind, für die<br />

Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30.<br />

Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9<br />

und für die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.<br />

6. Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist <strong>de</strong>r bei<br />

<strong>de</strong>r Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.<br />

7. Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei <strong>de</strong>r<br />

Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.<br />

(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgeben<strong>de</strong> Rente ist mit <strong>de</strong>m um 6,84 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

erhöhten Monatsbetrag <strong>de</strong>r am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich<br />

einer Rente aus <strong>de</strong>r Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlen<strong>de</strong>r Betrag) und <strong>de</strong>m nach<br />

<strong>de</strong>m Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, <strong>de</strong>r sich für <strong>de</strong>n 1. Juli 1990 nach<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s im Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n Rentenrechts und <strong>de</strong>n maßgeben<strong>de</strong>n<br />

leistungsrechtlichen Regelungen <strong>de</strong>s jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu<br />

vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Betrages <strong>de</strong>r<br />

überführten Leistung einschließlich <strong>de</strong>r Rente aus <strong>de</strong>r Sozialpflichtversicherung ist<br />

das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit <strong>de</strong>r Maßgabe<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die<br />

anzugleichen<strong>de</strong> Rente <strong>de</strong>n bisherigen Betrag übersteigt.<br />

(5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines je<strong>de</strong>n Jahres mit <strong>de</strong>m<br />

aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, in<strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>m<br />

besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt wer<strong>de</strong>n. Hierzu wird<br />

<strong>de</strong>r besitzgeschützte Zahlbetrag durch <strong>de</strong>n aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44<br />

Deutsche Mark und <strong>de</strong>n für diese Rente maßgeben<strong>de</strong>n Rentenartfaktor geteilt.<br />

(6) Der weiterzuzahlen<strong>de</strong> Betrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so<br />

lange gezahlt, bis <strong>de</strong>r Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. Eine<br />

Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r bisherigen Beschei<strong>de</strong> ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

(7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach<br />

Absatz 4 maßgeben<strong>de</strong> Leistung höher ist <strong>als</strong> die bereits bezogene Leistung.<br />

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn im Einzelfall festgestellt wird,<br />

dass in einer nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente<br />

Zeiten <strong>de</strong>r Zugehörigkeit zu einem Zusatz- o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rversorgungssystem berücksichtigt<br />

wor<strong>de</strong>n sind.<br />

SGB 6 § 307c Durchführung <strong>de</strong>r Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b<br />

(1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Daten auch aus allen <strong>de</strong>m Berechtigten zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Nachweisen über<br />

rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen zu<br />

ermitteln. Der Berechtigte wird aufgefor<strong>de</strong>rt, die Nachweise zur Verfügung zu stellen<br />

und auch anzugeben, ob er o<strong>de</strong>r die Person, von <strong>de</strong>r sich die Berechtigung ableitet,<br />

Zeiten einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 o<strong>de</strong>r 3 o<strong>de</strong>r § 7 <strong>de</strong>s<br />

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. Dabei wer<strong>de</strong>n die älteren<br />

Berechtigten und die Personen zuerst aufgefor<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>ren Leistungen nach § 10 <strong>de</strong>s<br />

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. Die von <strong>de</strong>m<br />

Berechtigten für Zeiten im Sinne <strong>de</strong>s § 259b übersandten Unterlagen wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m nach §<br />

8 Abs. 4 <strong>de</strong>s Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen<br />

Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung<br />

nach § 8 <strong>de</strong>s Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. Kommt <strong>de</strong>r<br />

Berechtigte <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert.<br />

Gleichzeitig wird <strong>de</strong>r Versorgungsträger aufgefor<strong>de</strong>rt, die ihm bekannten Daten<br />

mitzuteilen. Weitere Ermittlungen wer<strong>de</strong>n nicht durchgeführt.<br />

(2) Stehen bei <strong>de</strong>r Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und erklärt <strong>de</strong>r<br />

Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch<br />

nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang <strong>de</strong>r rentenrechtlichen<br />

Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei <strong>de</strong>nn, es liegen Anhaltspunkte vor,<br />

dass dieses nicht zutrifft. Lässt sich auch auf diese Weise <strong>de</strong>r Verdienst für<br />

Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. Lässt sich die<br />

Art <strong>de</strong>r ausgeübten Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten<br />

<strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Angestellten zuzuordnen. Kommt <strong>de</strong>r Berechtigte <strong>de</strong>r<br />

Auffor<strong>de</strong>rung nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch <strong>de</strong>r Versorgungsträger Daten mit,<br />

wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus <strong>de</strong>n bekannten Daten vorgenommen.<br />

(3) Unterschreitet <strong>de</strong>r Monatsbetrag <strong>de</strong>r nach Absatz 1 neu berechneten Rente <strong>de</strong>n<br />

Monatsbetrag <strong>de</strong>r zuletzt vor <strong>de</strong>r Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange<br />

weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente <strong>de</strong>n weiterzuzahlen<strong>de</strong>n Betrag erreicht.

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