Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 169<br />
sind. Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bun<strong>de</strong>sgebiet ohne das Beitrittsgebiet<br />
zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r persönlichen<br />
Entgeltpunkte (Ost) <strong>als</strong> Arbeitsjahre berücksichtigt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(11) Abweichend von <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf<br />
die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu<br />
zu berechnen.<br />
(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Beitrittsgebiets und fin<strong>de</strong>t auf <strong>de</strong>n neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt<br />
das neue Recht vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens an ohne Rücksicht auf die<br />
Bestandskraft <strong>de</strong>s alten Beschei<strong>de</strong>s.<br />
SGB 6 § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets<br />
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>m Anspruchs- und<br />
Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets, ist die Rente<br />
nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992<br />
an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Renten ist<br />
zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit<br />
<strong>de</strong>r Monatsbetrag <strong>de</strong>r neu berechneten Rente <strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>de</strong>r überführten Leistung<br />
einschließlich einer Rente aus <strong>de</strong>r Sozialpflichtversicherung übersteigt.<br />
(2) Die neue Rentenberechnung nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches erfolgt für Zeiten<br />
<strong>de</strong>s Bezugs <strong>de</strong>r <strong>als</strong> Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli<br />
1990. Dabei tritt anstelle <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli<br />
1990 bis 31. Dezember 1990 <strong>de</strong>r Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar<br />
1991 bis 30. Juni 1991 <strong>de</strong>r Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991<br />
bis 31. Dezember 1991 <strong>de</strong>r Wert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten<br />
auch bei Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />
Zehnten Buches ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von<br />
vier Jahren nach Ablauf <strong>de</strong>s Jahres <strong>de</strong>r erstmaligen Erteilung eines Rentenbeschei<strong>de</strong>s<br />
nach Absatz 1 begonnen hat.<br />
(3) Für <strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>de</strong>r Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost)<br />
aufgrund <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Daten <strong>de</strong>s bereits geklärten o<strong>de</strong>r noch zu klären<strong>de</strong>n<br />
Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:<br />
1. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, in<strong>de</strong>m die Anzahl <strong>de</strong>r<br />
bei <strong>de</strong>r Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalen<strong>de</strong>rmonate mit<br />
rentenrechtlichen Zeiten mit <strong>de</strong>n durchschnittlichen Entgeltpunkten pro<br />
Monat, höchstens jedoch mit <strong>de</strong>m Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage<br />
<strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate einer Rente für Bergleute sind<br />
nur die Monate, die auf die knappschaftliche <strong>Rentenversicherung</strong> entfallen.<br />
2. Bei <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r berücksichtigten Kalen<strong>de</strong>rmonate mit rentenrechtlichen<br />
Zeiten bleiben Kalen<strong>de</strong>rmonate, die ausschließlich Zeiten <strong>de</strong>r Erziehung<br />
eines Kin<strong>de</strong>s sind, außer Betracht.<br />
3. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage <strong>de</strong>r letzten 20 Kalen<strong>de</strong>rjahre vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r letzten<br />
versicherungspflichtigen Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit die Summe <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsentgelte o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt<br />
durch die Anzahl <strong>de</strong>r dabei berücksichtigten Kalen<strong>de</strong>rmonate mit<br />
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit, durch<br />
das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird.<br />
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. März 1971<br />
bis zu höchstens 600 Mark für je<strong>de</strong>n belegten Kalen<strong>de</strong>rmonat zu<br />
berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 wer<strong>de</strong>n Arbeitsentgelte und<br />
Arbeitseinkommen für die Ermittlung <strong>de</strong>r durchschnittlichen Entgeltpunkte<br />
pro Monat nicht berücksichtigt.<br />
4. Sind min<strong>de</strong>stens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich<br />
Zeiten <strong>de</strong>r Erziehung von Kin<strong>de</strong>rn vorhan<strong>de</strong>n und ergeben sich<br />
durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger <strong>als</strong> 0,0625, wird<br />
dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht.<br />
5. Die Summe <strong>de</strong>r persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für je<strong>de</strong>s Kind,