Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 168<br />
1. <strong>als</strong> Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte<br />
<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugrun<strong>de</strong> gelegt,<br />
2. <strong>als</strong> volle Jahre <strong>de</strong>r Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten wer<strong>de</strong>n für<br />
je<strong>de</strong>s volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für je<strong>de</strong>s<br />
weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag<br />
ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonaten <strong>de</strong>r<br />
Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.<br />
(5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967,<br />
<strong>de</strong>rjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. Liegen <strong>de</strong>r Rente Entgeltpunkte<br />
aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrun<strong>de</strong>, beträgt <strong>de</strong>r Zuschlag bei Halbwaisenrenten<br />
27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong>.<br />
(6) Sind für eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf<br />
die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach <strong>de</strong>n<br />
Absätzen 1 bis 4 ermittelt wor<strong>de</strong>n, sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus<br />
<strong>de</strong>r Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zugrun<strong>de</strong> zu legen. Dies gilt nicht, wenn<br />
von <strong>de</strong>m Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt wor<strong>de</strong>n<br />
sind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.<br />
(7) Sind <strong>de</strong>r im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges<br />
Durchschnittseinkommen o<strong>de</strong>r die Jahre <strong>de</strong>r versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht<br />
zugeordnet, sind sie auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s bis zum 31. Dezember 1991 im<br />
Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n Rechts zu ermitteln.<br />
(8) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte<br />
in einem maschinellen Verfahren aus <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Daten über <strong>de</strong>n Rentenbeginn und<br />
das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenenrenten min<strong>de</strong>stens<br />
35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrun<strong>de</strong> zu legen. Auf Antrag ist die<br />
Rente daraufhin zu überprüfen, ob die zugrun<strong>de</strong> gelegten Daten <strong>de</strong>r Sach- und<br />
Rechtslage entsprechen. Die Anträge von Berechtigten, die Grün<strong>de</strong> dafür vortragen,<br />
dass dies nicht <strong>de</strong>r Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die<br />
Anträge älterer Berechtigter bearbeitet wer<strong>de</strong>n. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht<br />
für <strong>de</strong>n Berechtigten nicht vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1994. Eine Überprüfung kann auch von<br />
Amts wegen vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Sie soll dann nach Geburtsjahrgängen gestaffelt<br />
erfolgen.<br />
(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches neu zu<br />
berechnen, wenn eine nach <strong>de</strong>n am 31. Dezember 1991 gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Beitrittsgebiets berechnete Rente<br />
1. mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin<br />
(West), die Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt Berlin o<strong>de</strong>r die<br />
Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. April 1949<br />
bis zum 31. Dezember 1961,<br />
2. mit einer nach Artikel 23 §§ 2 o<strong>de</strong>r 3 <strong>de</strong>s Gesetzes zu <strong>de</strong>m Vertrag vom 18.<br />
Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion<br />
zwischen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland und <strong>de</strong>r Deutschen Demokratischen<br />
Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente o<strong>de</strong>r<br />
3. mit einer nach <strong>de</strong>n am 31. Dezember 1991 gelten<strong>de</strong>n Vorschriften über die<br />
Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente<br />
zusammentrifft o<strong>de</strong>r<br />
4. geleistet wird und <strong>de</strong>r Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18.<br />
Mai 1990 o<strong>de</strong>r, falls <strong>de</strong>r Versicherte verstorben ist, zuletzt vor <strong>de</strong>m 19.<br />
Mai 1990<br />
a) im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet<br />
hatte o<strong>de</strong>r<br />
b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>s Auslandsaufenthalts<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.<br />
(10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches auch<br />
neu zu berechnen, wenn aus im Bun<strong>de</strong>sgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten<br />
rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht wor<strong>de</strong>n ist und die<br />
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches erfüllt