Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 167<br />
von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung <strong>de</strong>r Rente ergibt.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus<br />
einer vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(4) Abweichend von Absatz 1 sind<br />
1. Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,<br />
2. Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 o<strong>de</strong>r 3 <strong>de</strong>s Gesetzes zu <strong>de</strong>m Vertrag vom<br />
18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und<br />
Sozialunion zwischen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland und <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet<br />
wor<strong>de</strong>n sind und nicht mit einer nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets<br />
berechneten Rente zusammentreffen,<br />
für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. Dabei sind min<strong>de</strong>stens die<br />
persönlichen Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> zu legen, die sich bei einer Umwertung <strong>de</strong>s<br />
bisherigen Rentenbetrags ergeben wür<strong>de</strong>n.<br />
(5) Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an <strong>als</strong><br />
Regelaltersrente geleistet wer<strong>de</strong>n, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach<br />
Eintritt <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.<br />
SGB 6 § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets<br />
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Beitrittsgebiets berechnete Rente, wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente persönliche<br />
Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür wer<strong>de</strong>n die durchschnittlichen Entgeltpunkte je<br />
Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit <strong>de</strong>r Anzahl an Arbeitsjahren<br />
vervielfältigt. Die Summe <strong>de</strong>r persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für je<strong>de</strong>s bisher<br />
in <strong>de</strong>r Rente berücksichtigte Kind um 0,75.<br />
(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn<br />
1. die Summe aus <strong>de</strong>m<br />
a) für Renten <strong>de</strong>r Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen<br />
beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und<br />
b) für Renten aus <strong>de</strong>r freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten<br />
600 Mark übersteigen<strong>de</strong>n Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit <strong>de</strong>r<br />
Anzahl <strong>de</strong>r Monate <strong>de</strong>r Zugehörigkeit zur freiwilligen<br />
Zusatzrentenversicherung,<br />
durch<br />
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>r bisherigen Rentenberechnung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n 20-Jahreszeitraums aus<br />
Anlage 12 ergibt,<br />
geteilt wird. Als Zeiten <strong>de</strong>r Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung<br />
gelten auch Beschäftigungszeiten bei <strong>de</strong>r Deutschen Reichsbahn o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Post vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1974; für <strong>de</strong>n oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen<br />
Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung <strong>als</strong><br />
gezahlt. Als Zeiten <strong>de</strong>r Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung<br />
gelten auch Beschäftigungszeiten bei <strong>de</strong>r Deutschen Reichsbahn o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei <strong>de</strong>r<br />
Deutschen Reichsbahn o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre<br />
ununterbrochen bestan<strong>de</strong>n hat; für <strong>de</strong>n oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen<br />
Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung höchstens<br />
bis zu 650 Mark monatlich <strong>als</strong> gezahlt. Sind min<strong>de</strong>stens 35 Arbeitsjahre zugrun<strong>de</strong> zu<br />
legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger <strong>als</strong><br />
0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei <strong>de</strong>n 35<br />
Arbeitsjahren nach Satz 4 ist zusätzlich zu <strong>de</strong>n Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine<br />
Kin<strong>de</strong>rerziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kin<strong>de</strong>rerziehungspauschale beträgt<br />
bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kin<strong>de</strong>rn 15 Jahre und bei mehr <strong>als</strong> zwei Kin<strong>de</strong>rn 20<br />
Jahre, wenn diese Kin<strong>de</strong>r bisher in <strong>de</strong>r Rente berücksichtigt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(3) Als Arbeitsjahre sind zugrun<strong>de</strong> zu legen<br />
1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und<br />
2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung<br />
<strong>de</strong>s 55. Lebensjahres <strong>de</strong>s Versicherten.<br />
(4) Für die bisher in <strong>de</strong>r Rente