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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 166<br />

Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung nach diesen<br />

Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum vollen<strong>de</strong>ten 65. Lebensjahr<br />

<strong>als</strong> Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.<br />

SGB 6 § 303 Witwerrente<br />

Ist eine Versicherte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1986 gestorben o<strong>de</strong>r haben die Ehegatten bis<br />

zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung <strong>de</strong>s bis zum<br />

31. Dezember 1985 gelten<strong>de</strong>n Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf<br />

eine Witwerrente unter <strong>de</strong>n sonstigen Voraussetzungen <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Rechts nur, wenn<br />

die Verstorbene <strong>de</strong>n Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand<br />

vor <strong>de</strong>m Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 fin<strong>de</strong>t auch auf vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1977<br />

geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene <strong>de</strong>n Unterhalt <strong>de</strong>s geschie<strong>de</strong>nen<br />

Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor <strong>de</strong>m Tod überwiegend bestritten<br />

hat.<br />

SGB 6 § 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r Erwerbsunfähigkeit<br />

Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente o<strong>de</strong>r große Witwerrente<br />

wegen Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r Erwerbsunfähigkeit, besteht <strong>de</strong>r Anspruch weiter, solange<br />

die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung <strong>de</strong>r Leistung maßgebend waren.<br />

Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist.<br />

SGB 6 § 304 Waisenrente<br />

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über <strong>de</strong>ren 25.<br />

Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher o<strong>de</strong>r geistiger Gebrechen außerstan<strong>de</strong><br />

ist, sich selbst zu unterhalten, besteht <strong>de</strong>r Anspruch weiter, solange dieser Zustand<br />

andauert.<br />

SGB 6 § 305 Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen<br />

War die Wartezeit o<strong>de</strong>r eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt<br />

und bestand Anspruch auf diese Rente vor <strong>de</strong>m Zeitpunkt, von <strong>de</strong>m an geän<strong>de</strong>rte<br />

Vorschriften über die Wartezeit o<strong>de</strong>r eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft<br />

sind, gilt die Wartezeit o<strong>de</strong>r die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann <strong>als</strong><br />

erfüllt, wenn dies nach <strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rung nicht mehr <strong>de</strong>r Fall ist.<br />

Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe<br />

SGB 6 § 306 Grundsatz<br />

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor <strong>de</strong>m Zeitpunkt einer Än<strong>de</strong>rung<br />

rentenrechtlicher Vorschriften, wer<strong>de</strong>n aus Anlass <strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rung die einer Rente<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in <strong>de</strong>n<br />

folgen<strong>de</strong>n Vorschriften etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

(2) Wur<strong>de</strong> die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung<br />

weniger <strong>als</strong> 24 Kalen<strong>de</strong>rmonate angedauert hat, die Summe <strong>de</strong>r Entgeltpunkte für diese<br />

Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit <strong>de</strong>r Unterbrechung Entgeltpunkte für<br />

Beitragszeiten zu ermitteln sind.<br />

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen<br />

<strong>de</strong>r Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe <strong>de</strong>r Versichertenrente gekürzt<br />

war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn <strong>de</strong>r Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.<br />

(4) (weggefallen)<br />

SGB 6 § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte<br />

(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, wer<strong>de</strong>n dafür persönliche<br />

Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Monatsbetrag <strong>de</strong>r zu leisten<strong>de</strong>n<br />

anpassungsfähigen Rente einschließlich <strong>de</strong>s Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente<br />

durch <strong>de</strong>n aktuellen Rentenwert und <strong>de</strong>n für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht <strong>de</strong>r Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente sowohl auf Zeiten <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>als</strong> auch <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong>,<br />

erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist<br />

spätestens in <strong>de</strong>r Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu<br />

informieren. Ein beson<strong>de</strong>rer Bescheid ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Umwertung ist <strong>de</strong>r Rentenbetrag zugrun<strong>de</strong> zu legen, <strong>de</strong>r sich vor Anwendung

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