Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 165<br />
Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres,<br />
gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an <strong>als</strong> Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine<br />
Bergmannsvollrente.<br />
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an<br />
<strong>als</strong> Regelaltersrente geleistet wird<br />
Höhe in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
o<strong>de</strong>r gilt, kann diese weiterhin nur in voller<br />
(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen, Berufsunfähige o<strong>de</strong>r Erwerbsunfähige,<br />
Altersrente für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen weiter.<br />
besteht dieser <strong>als</strong> Anspruch auf<br />
(5) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung<br />
<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe<br />
seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters <strong>als</strong> Teilrente von<br />
eines je<strong>de</strong>n Jahres<br />
1. einem Drittel <strong>de</strong>r Vollrente das 70fache,<br />
2. <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r Vollrente das 52,5fache,<br />
3. zwei Dritteln <strong>de</strong>r Vollrente das 35fache<br />
<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit <strong>de</strong>n Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1<br />
bis 3) <strong>de</strong>s letzten Kalen<strong>de</strong>rjahres vor<br />
min<strong>de</strong>stens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.<br />
Beginn <strong>de</strong>r ersten Rente wegen Alters,<br />
(6) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Altersrente und <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt<br />
o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit<br />
vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente<br />
dieses vergleichbare Einkommen nicht <strong>als</strong> Hinzuverdienst.<br />
SGB 6 § 302a Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten<br />
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Beitrittsgebiets berechnete Invali<strong>de</strong>nrente o<strong>de</strong>r eine Bergmannsinvali<strong>de</strong>nrente, ist<br />
diese Rente vom 1. Januar 1992 an <strong>als</strong> Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten, wenn<br />
die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht überschritten wird, an<strong>de</strong>rnfalls wird sie<br />
<strong>als</strong> Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.<br />
(2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit ein Siebtel <strong>de</strong>r<br />
monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten von<br />
jeweils einem Betrag bis zur Höhe dieses Betrags im Laufe eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht <strong>de</strong>r Bezug von<br />
Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren<br />
Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten wer<strong>de</strong>n zusammengerechnet.<br />
(3) Eine <strong>als</strong> Rente wegen Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete<br />
Invali<strong>de</strong>nrente wird bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres geleistet, solange <strong>de</strong>r<br />
Versicherte berufsunfähig o<strong>de</strong>r Erwerbsunfähig ist o<strong>de</strong>r die persönlichen<br />
Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bezug von Blin<strong>de</strong>ngeld o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rpflegegeld nach <strong>de</strong>n am 31.<br />
Dezember 1991 gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets vorliegen. Bei einer nach §<br />
4 <strong>de</strong>s Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes <strong>als</strong> Invali<strong>de</strong>nrenten<br />
überführten Leistung gilt Satz 1 mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird,<br />
solange die Erwerbsmin<strong>de</strong>rung vorliegt, die vor <strong>de</strong>r Überführung für die Bewilligung<br />
<strong>de</strong>r Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 erfor<strong>de</strong>rlichen Feststellungen trifft <strong>de</strong>r<br />
Versorgungsträger, <strong>de</strong>r die Leistung vor <strong>de</strong>r Überführung gezahlt hat.<br />
(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente o<strong>de</strong>r eine<br />
Bergmannsvollrente aus <strong>de</strong>m Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an<br />
<strong>als</strong> Rente für Bergleute geleistet.<br />
(5)<br />
SGB 6 § 302b Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />
Erwerbsunfähigkeit, besteht <strong>de</strong>r jeweilige Anspruch bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65.<br />
Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung<br />
<strong>de</strong>r Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen<br />
Anspruch nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente<br />
wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus Anlass <strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rung kein Anspruch auf<br />
eine Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung.<br />
(2) Eine <strong>als</strong> Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach <strong>de</strong>m bis zum<br />
31. Dezember 1956 gelten<strong>de</strong>n Recht festgestellt und aufgrund <strong>de</strong>s<br />
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes<br />
o<strong>de</strong>r