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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 165<br />

Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres,<br />

gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an <strong>als</strong> Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine<br />

Bergmannsvollrente.<br />

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an<br />

<strong>als</strong> Regelaltersrente geleistet wird<br />

Höhe in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

o<strong>de</strong>r gilt, kann diese weiterhin nur in voller<br />

(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />

Menschen, Berufsunfähige o<strong>de</strong>r Erwerbsunfähige,<br />

Altersrente für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen weiter.<br />

besteht dieser <strong>als</strong> Anspruch auf<br />

(5) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe<br />

seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters <strong>als</strong> Teilrente von<br />

eines je<strong>de</strong>n Jahres<br />

1. einem Drittel <strong>de</strong>r Vollrente das 70fache,<br />

2. <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r Vollrente das 52,5fache,<br />

3. zwei Dritteln <strong>de</strong>r Vollrente das 35fache<br />

<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit <strong>de</strong>n Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 3) <strong>de</strong>s letzten Kalen<strong>de</strong>rjahres vor<br />

min<strong>de</strong>stens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.<br />

Beginn <strong>de</strong>r ersten Rente wegen Alters,<br />

(6) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Altersrente und <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt<br />

o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit<br />

vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente<br />

dieses vergleichbare Einkommen nicht <strong>als</strong> Hinzuverdienst.<br />

SGB 6 § 302a Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten<br />

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Beitrittsgebiets berechnete Invali<strong>de</strong>nrente o<strong>de</strong>r eine Bergmannsinvali<strong>de</strong>nrente, ist<br />

diese Rente vom 1. Januar 1992 an <strong>als</strong> Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten, wenn<br />

die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht überschritten wird, an<strong>de</strong>rnfalls wird sie<br />

<strong>als</strong> Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.<br />

(2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit ein Siebtel <strong>de</strong>r<br />

monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten von<br />

jeweils einem Betrag bis zur Höhe dieses Betrags im Laufe eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht <strong>de</strong>r Bezug von<br />

Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren<br />

Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten wer<strong>de</strong>n zusammengerechnet.<br />

(3) Eine <strong>als</strong> Rente wegen Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete<br />

Invali<strong>de</strong>nrente wird bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres geleistet, solange <strong>de</strong>r<br />

Versicherte berufsunfähig o<strong>de</strong>r Erwerbsunfähig ist o<strong>de</strong>r die persönlichen<br />

Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bezug von Blin<strong>de</strong>ngeld o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rpflegegeld nach <strong>de</strong>n am 31.<br />

Dezember 1991 gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets vorliegen. Bei einer nach §<br />

4 <strong>de</strong>s Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes <strong>als</strong> Invali<strong>de</strong>nrenten<br />

überführten Leistung gilt Satz 1 mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird,<br />

solange die Erwerbsmin<strong>de</strong>rung vorliegt, die vor <strong>de</strong>r Überführung für die Bewilligung<br />

<strong>de</strong>r Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 erfor<strong>de</strong>rlichen Feststellungen trifft <strong>de</strong>r<br />

Versorgungsträger, <strong>de</strong>r die Leistung vor <strong>de</strong>r Überführung gezahlt hat.<br />

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente o<strong>de</strong>r eine<br />

Bergmannsvollrente aus <strong>de</strong>m Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an<br />

<strong>als</strong> Rente für Bergleute geleistet.<br />

(5)<br />

SGB 6 § 302b Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />

Erwerbsunfähigkeit, besteht <strong>de</strong>r jeweilige Anspruch bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65.<br />

Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung<br />

<strong>de</strong>r Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen<br />

Anspruch nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente<br />

wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus Anlass <strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rung kein Anspruch auf<br />

eine Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung.<br />

(2) Eine <strong>als</strong> Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach <strong>de</strong>m bis zum<br />

31. Dezember 1956 gelten<strong>de</strong>n Recht festgestellt und aufgrund <strong>de</strong>s<br />

Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes<br />

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